3.10.1 Allgemeines
Rz. 212
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Beim Tausch besteht das Entgelt für eine Lieferung ebenfalls in einer Lieferung (§ 3 Abs. 12 S. 1 UStG). Dagegen liegt ein tauschähnlicher Umsatz vor, wenn bei gegenseitigen Leistungen mindestens auf einer Seite anstelle der Lieferung eine sonstige Leistung steht. In beiden Fällen ist jede der ausgetauschten Leistungen nur dann steuerbar, wenn sie durch zwei Unternehmer im Inland gegen Entgelt ausgeführt werden (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG). Dadurch kann es sich ergeben, dass nur ein Umsatz der USt unterliegt, während der andere nicht steuerbar ist (Schneider in V/K/S, Stichwort "Tausch").
Nimmt ein Kfz-Händler beim Neuwagenverkauf einen Gebrauchtwagen in Zahlung, dann liegt abstrakt ein Tausch vor. Die Lieferung des Kfz-Händlers unterliegt in jedem Falle der USt. Ist dagegen der Neuwagenverkäufer ein Privatmann, dann fällt seine Lieferung des Gebrauchtwagens nicht unter das UStG; wäre der Neuwagenkäufer ein Unternehmer, dann unterliegt auch seine Gebrauchtwagenlieferung der USt. Hierbei können sich vom Steuersatz des Kfz-Händlers abweichende Steuersätze ergeben (§§ 19 oder 24 UStG).
Rz. 213
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Zu den Besonderheiten der Ermittlung der Bemessungsgrundlage grundsätzlich vgl. § 10 Rz. 74 ff., § 10 Abs. 2 S. 2 UStG, Abschn. 10.5. UStAE. Übliche Preisnachlässe mindern dabei den gemeinen Wert. Haben jedoch ungewöhnliche oder persönliche Umstände den Wert beeinflusst, dann ist der Wert zugrunde zu legen, der ohne Berücksichtigung dieser Umstände angenommen worden wäre (RFH, RStBl 1935, 862; BFH vom 08.07.1964, Az: I 119/63 U, BStBl III 1964, 561). Bei verdeckten Preisnachlässen ist zu beachten, dass i. H. d. zu hoch ausgewiesenen Steuer eine Steuerschuld nach § 14c Abs. 1 UStG (unrichtiger Steuerausweis) entsteht.
TIPP
Nach der gesetzlichen Definition des Entgeltbegriffes ist es sowohl beim Tausch als auch beim tauschähnlichen Umsatz durchaus denkbar, dass sich die beiden Umsätze wertungleich gegenüberstehen. Meist wird man jedoch Wertgleichheit beider Umsätze annehmen können, da im Wirtschaftsleben üblicherweise nichts verschenkt wird (Schneider, in V/K/S, Stichwort "Tausch"). Bei Wertungleichheit wird der Unterschiedsbetrag in aller Regel durch eine Geldzahlung ausgeglichen (Tausch mit Baraufgabe).
Rz. 214
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Zu beachten ist die zum 01.01.2002 durch Einführung der Steuerschuld des Leistungsempfängers (§ 13b UStG) eingetretene Rechtsänderung. Während bislang das "alte" Abzugsverfahren nicht ("reiner" Tausch/tauschähnlicher Umsatz, § 52 Abs. 1 Nr. 2 UStDV a. F., Abschn. 234 Abs. 2 UStR 2008 [derzeit noch ohne Entsprechung im UStAE]) oder nur eingeschränkt (entsprechende Umsätze mit Baraufgabe, § 53 Abs. 5 UStDV a. F., Abschn. 235 Abs. 6 UStR 2008 [derzeit noch ohne Entsprechung im UStAE]) anzuwenden war und der im Ausland ansässige Unternehmer die Umsätze im Allgemeinen Besteuerungsverfahren zu versteuern hatte, kommt es nunmehr zur Steuerschuld des Leistungsempfängers (vgl. § 13b Rz. 103; zur alten Rechtslage vgl. Vorauflage).
3.10.2 Sonderfall: Personalbeistellung des Auftraggebers einer sonstigen Leistung
Rz. 215
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Bei Beurteilung der Personalgestellungen stellt sich die Frage, ob und inwieweit diese in den Leistungsaustausch eingehen.
Bauunternehmer B beauftragt Landschaftsgärtner L, in den Grünflächen der Außenanlagen des Betriebsgebäudes einen kleinen Teich mit Springbrunnen anzulegen. Das für die Arbeiten erforderliche Material kauft B selbst ein.
Variante a:
Auftragsgemäß soll sich L auf die Tätigkeiten beschränken, für die "sein Fachwissen erforderlich" ist. Für die körperlichen Arbeiten dagegen stellt B zwei seiner Mitarbeiter ab. Für seine Leistungen berechnet L dem B (netto) 2000 EUR. Ohne Unterstützung durch die Mitarbeiter des B hätte L (netto) 3400 EUR berechnen müssen.
Variante b:
B stellt zwei Mitarbeiter ab, die auf dem Betriebsgelände des L einen alten Geräteschuppen abreißen. Für seine eigenen Leistungen möchte L dem B (netto) 3400 EUR berechnen. Dabei sollen die Leistungen der Mitarbeiter des B vereinbarungsgemäß mit 900 EUR (netto) zum Abzug gebracht werden.
Variante c:
Wie Variante b, aber die Mitarbeiter helfen L bei Umbaumaßnahmen an seinem Einfamilienhaus. Da B und L einander nicht privat kennen, sind alle Preisvereinbarungen marktüblich.
Rz. 216
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Bei der umsatzsteuerlichen Beurteilung wendet das BMF (Schreiben vom 30.01.2003, a. a. O., vgl. nunmehr auch Abschn. 1.1. Abs. 6 UStAE) das aus der Abgrenzung von Werklieferung und Werkleistung bekannte Gedankengut (vgl. dazu Rz. 17 ff.) entsprechend an. Bei der Abgrenzung zwischen steuerbarer Leistung und nicht steuerbarer Beistellung von Personal des Auftraggebers ist darauf abzustellen, ob
- der Auftraggeber an den Auftragnehmer selbst eine Leistung (als Gegenleist...