Rz. 143

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Als weitere Folgeänderung sieht § 3a Abs. 5 UStG nunmehr vor, dass sich bei den nämlichen Leistungen der Leistungsort stets an dem Ort befindet, an dem der Leistungsempfänger seinen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort oder seinen Sitz hat. Auf die Nutzung oder Auswertung kommt es grundsätzlich nicht an (aber vgl. Rz. 156 ff. zur gleichzeitigen Neufassung des § 3a Abs. 8 UStG). Damit erfolgt grundsätzlich eine systemgerechte Umsatzbesteuerung dieser Leistungen am Verbrauchsort. Diese Ortsregelung gilt auch dann, wenn die sonstige Leistung auf elektronischem Weg tatsächlich von einer sich im Drittlandsgebiet befindlichen Betriebsstätte eines Unternehmers ausgeführt wird.

 

HINWEIS

Ein im Drittland befindlicher Server ist jedenfalls für umsatzsteuerliche Zwecke nicht als Betriebsstätte anzusehen.

 

Rz. 144

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Der bisherigen in § 3a Abs. 5 UStG enthaltenen besonderen Leistungsortregelung im Verbrauchsmitgliedstaat für auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen, die von einem im Drittlandsgebiet ansässigen Unternehmer an im Gemeinschaftsgebiet ansässige Nichtunternehmer erbracht werden, bedarf es deshalb nicht mehr (BT-Drucks. 18/1995 vom 02.07.2014 zu Art. 9 Nr. 2 Buchst. b).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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