Rz. 145
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
§ 3a Abs. 5 S. 3-5 UStG wurden angefügt durch das Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 11.12.2018 (BGBl I 2018, 2338) und sind ab dem 01.01.2019 anzuwenden (vgl. § 27 Abs. 23 UStG). Die neue Vorschrift wird flankiert von zusätzlichen Änderungen in § 14 Abs. 7 UStG und § 18 Abs. 4c u. 4d UStG.
3.10.8.3.1 Umsetzung der Vorgaben aus Europa
Rz. 146
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Änderungen des § 3a Abs. 5 UStG, § 14 Abs. 7 UStG und § 18 Abs. 4c S. 1 und Abs. 4d UStG setzen den zum 01.01.2019 in Kraft tretenden Teil des sog. MwSt-Digitalpakets (Art. 1 der Richtlinie (EU) 2017/2455 des Rates vom 05.12.2017 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG und der Richtlinie 2009/132/EG in Bezug auf bestimmte mehrwertsteuerliche Pflichten für die Erbringung von Dienstleistungen und für Fernverkäufe von Gegenständen (ABI. L 348 vom 29.12.2017, S. 7), mit dem die Artikel 58, 219a und 358a Nr. 1 der Richtlinie 2006/112/EG neu gefasst wurden) um. Bei der Umsetzung des MwSt-Digitalpakets zum 01.01.2019 ist auch die unmittelbar geltende Durchführungsverordnung (Durchführungsverordnung [EU] 2017/2459 des Rates vom 05.12.2017 zur Änderung der Durchführungsverordnung [EU] Nr. 282/2011 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem [Abl. EU 2017 Nr. L 348, 32]), mit der der Art. 24b der Durchführungsverordnung [EU] Nr. 282/2011 neu gefasst wurde, zu beachten (BMF vom 14.12.2018, BStBl I 2018, 1429).
3.10.8.3.2 Für größere IT-Dienstleister bleibt alles unverändert
Rz. 147
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Entlastet werden ausschließlich Kleinstunternehmen; für alle anderen gelten seit dem 01.01.2015 unverändert die Ausführungen.
3.10.8.3.3 Ein erster Überblick über die Neuregelung
Rz. 148
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Änderung von § 3a Abs. 5 UStG führt dazu, dass bei Telekommunikationsdienstleistungen, bei Rundfunk‐ und Fernsehdienstleistungen und bei auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen, die
- von einem Unternehmer, der über eine Ansässigkeit in nur einem Mitgliedstaat verfügt,
- an Nichtunternehmer erbracht werden, die in anderen Mitgliedstaaten ansässig sind,
der Leistungsort an dem Ort liegt, der sich nach § 3a Abs. 1 UStG bestimmt (B2C-Leistung, vgl. § 3a Abs. 2 UStG), wenn
- der Gesamtbetrag der Entgelte der bezeichneten sonstigen Leistungen
- insgesamt 10.000 EUR im vorangegangenen Kj. nicht überschritten hat und
- im laufenden Kj. 10.000 EUR nicht überschreitet.
Rz. 149
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Der leistende Unternehmer kann auf die Anwendung dieser Umsatzschwelle verzichten mit der Folge, dass sich der Leistungsort der bezeichneten Leistungen (weiterhin) stets an dem Ort befindet, an dem der Leistungsempfänger seinen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort oder seinen Sitz hat. Die Verzichtserklärung bindet den Unternehmer mindestens für zwei Kj.
Hinweis:
Die Änderung von Art. 58 MwStSystRL hat das Ziel, dass Kleinstunternehmen mit Sitz in nur einem EU‐Mitgliedstaat, die solche Dienstleistungen an Nichtunternehmer in anderen Mitgliedstaaten erbringen, von der Erfüllung mehrwertsteuerlicher Pflichten in anderen Mitgliedstaaten entlastet werden. Daher wurde ein unionsweit geltender Schwellenwert i. H. v. 10.000 EUR eingeführt, bis zu dem diese Dienstleistungen nun wieder der Mehrwertsteuer im Mitgliedstaat der Ansässigkeit des leistenden Unternehmers unterliegen.
3.10.8.3.4 Änderungen im UStAE
Rz. 150
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Zu den Änderungen vgl. das Einführungsschreiben des BMF vom 14.12.2018, BStBl I 2018, 1429.