Rz. 151
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Durch die Änderung des § 3a UStG wird Art. 2 Nr. 6 u. 7 der Richtlinie (EU) 2017/2455 des Rates vom 05.12.2017 zur Änderung der MwStSystRL und der Richtlinie 2009/132/EG in Bezug auf bestimmte mehrwertsteuerliche Pflichten für die Erbringung von Dienstleistungen und für Fernverkäufe von Gegenständen (ABl. L 348 vom 29.12.2017, 7), mit dem Art. 58 der MwStSystRL geändert und Titel V Kap. 3a der MwStSystRL neu eingefügt wurde, umgesetzt (Jahressteuergesetz 2020 – JStG 2020; Referentenentwurf vom 03.09.2020, BR-Drucks. 503/20).
Rz. 152
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Nach § 3a Abs. 5 UStG in der seit dem 01.01.2019 geltenden Fassung befindet sich der Leistungsort bei Telekommunikationsdienstleistungen, bei Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und bei auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen, die an Nichtunternehmer erbracht werden, grundsätzlich an dem Ort, an dem der Leistungsempfänger seinen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort oder seinen Sitz hat. Seit dem 01.01.2019 sieht § 3a Abs. 5 S. 3 UStG aufgrund der Änderung von Art. 58 MwStSystRL durch Art. 1 der Richtlinie (EU) 2017/2455 einen Schwellenwert i. H. v. 10.000 EUR vor, bis zu dem diese Dienstleistungen weiterhin der Mehrwertsteuer im Mitgliedstaat der Ansässigkeit des leistenden Unternehmers unterliegen. Dadurch sollten Kleinstunternehmen mit Sitz in nur einem EU-Mitgliedstaat, die solche Dienstleistungen an Nichtunternehmer in anderen Mitgliedstaaten erbringen, von der Erfüllung mehrwertsteuerlicher Pflichten in anderen Mitgliedstaaten entlastet werden (s. Rz. 143 ff.).
Rz. 153
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Seit dem 01.7.2021 wird die Regelung auf i. g. Fernverkäufe (vgl. Kommentierung zu § 3c UStG) erweitert. Innergemeinschaftliche Fernverkäufe werden neben den Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen, die an in anderen Mitgliedstaaten ansässige Nichtunternehmer erbracht werden, in die Berechnung des Schwellenwerts i. H. v. 10.000 EUR einbezogen. Die entsprechenden Änderungen des § 3a Abs. 5 UStG und des § 3c UStG führten dazu, dass bei Telekommunikationsdienstleistungen, bei Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und bei auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen, die von einem im Inland ansässigen Unternehmer, der über keine (weitere) Ansässigkeit im übrigen Gemeinschaftsgebiet verfügt, an Nichtunternehmer erbracht werden, die in anderen Mitgliedstaaten ansässig sind, der Leistungsort an dem Ort liegt, der sich nach § 3a Abs. 1 UStG bestimmt (Ort, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt oder Betriebsstätte, von der die sonstige Leistung ausgeführt wird), und bei i. g. Fernverkäufen der Lieferungsort an dem Ort liegt, der sich nach § 3 Abs. 6 S. 1 UStG bestimmt, wenn der Gesamtbetrag der Entgelte der bezeichneten Leistungen den Betrag von 10.000 EUR im laufenden Kj. nicht überschreitet und im vorangegangenen Kj. nicht überschritten hat.
Rz. 154
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Der leistende Unternehmer kann auf die Anwendung dieser Umsatzschwelle verzichten mit der Folge, dass sich der Leistungsort der bezeichneten sonstigen Leistungen stets an dem Ort befindet, an dem der Leistungsempfänger seinen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort oder seinen Sitz hat bzw. dass sich der Lieferungsort der i. g. Fernverkäufe stets an dem Ort befindet, wo die Beförderung oder Versendung endet. Die Verzichtserklärung bindet den Unternehmer für mindestens zwei Kj.