3.11.1 Umsetzung der Vorgaben aus Europa
Rz. 218
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Änderung soll eine einheitliche steuerliche Behandlung von im EU-Binnenmarkt gehandelten Gutscheinen gewährleisten (Gesetzesentwurf der Bundesregierung, BR-Drucks. 371/18 vom 10.08.2018, Begründung zu Art. 9 Nr. 2 Buchst. b).
Rz. 219
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Sie dient der Umsetzung von Artikel 30a, 30b und 73a MwStSystRL in der Fassung der sog. Gutschein‐Richtlinie (Richtlinie (EU) 2016/1065) in nationales Recht. Die Umsetzung musste bis zum 31.12.2018 erfolgen.
3.11.2 Bisherige deutsche Rechtsauffassung
Rz. 220
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Bei Gutscheinen wurde bisher im Umsatzsteuerrecht zwischen
- Wertgutscheinen und
- Waren‐ oder Sachgutscheinen unterschieden.
Rz. 221
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Während Wertgutscheine über einen bestimmten Nennbetrag bei dem ausstellenden Händler gegen eine beliebige Ware oder Dienstleistung eingetauscht werden können, beziehen sich Waren‐ oder Sachgutscheine auf eine konkret bezeichnete Ware oder Dienstleistung (Gesetzesentwurf der Bundesregierung, ebd.).
Rz. 222
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Ausgabe eines Wertgutscheins wurde bislang lediglich als Tausch von Zahlungsmitteln behandelt und stellte selbst keine Leistung im umsatzsteuerlichen Sinne dar. Die Umsatzsteuer entstand erst im Fall der Einlösung des Wertgutscheins und damit bei Ausführung des konkreten Umsatzes.
Rz. 223
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Bei Waren‐ oder Sachgutscheinen ist der Bezug zu der im Gutschein bezeichneten Leistung bereits bei Ausgabe des Gutscheins gegeben. Daher stellte der bei Erwerb eines Warengutscheins gezahlte Betrag eine Anzahlung auf die bezeichnete Leistung dar, die der Anzahlungsbesteuerung nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a S. 4 UStG unterlag.
3.11.3 Neuregelung seit dem 01.01.2019
3.11.3.1 Verwendung an Zahlungs statt erforderlich (§ 3 Abs. 13 UStG)
Rz. 224
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Nach § 3 Abs. 13 UStG handelt es sich dann um einen Gutschein, wenn der Inhaber berechtigt ist, diesen an Zahlungs statt zur Einlösung gegen Gegenstände oder Dienstleistungen zu verwenden.
Hinweis:
Die Regelung gilt ausdrücklich nicht für Instrumente, die den Erwerber zu einem Preisnachlass berechtigen, ihm aber nicht das Recht verleihen, solche Gegenstände oder Dienstleistungen zu erhalten.
Rz. 225
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Hinweis auf Abschn. 3.17. Abs. 1 UStAE
3.11.3.2 Regelung des Zeitpunkts der Steuerentstehung (§ 13 UStG)
Rz. 226
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
§ 3 Abs. 14 und 15 UStG grenzen Einzweck‐ und Mehrzweck‐Gutscheine voneinander ab und bestimmen den Zeitpunkt der Steuerentstehung.
3.11.3.2.1 Einzweck-Gutschein (§ 3 Abs. 14 UStG)
Rz. 227
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Ein Einzweck‐Gutschein ist danach ein Gutschein, bei dem bereits bei dessen Ausstellung alle Informationen vorliegen, die benötigt werden, um die umsatzsteuerliche Behandlung der zugrundeliegenden Umsätze mit Sicherheit zu bestimmen.
Hinweis
Die Besteuerung soll demzufolge bereits im Zeitpunkt der Ausgabe bzw. Übertragung des Gutscheins erfolgen.
Rz. 228
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Hinweis auf Abschn. 3.17. Abs. 2–8 UStAE.
3.11.3.2.2 Mehrzweck-Gutschein (§ 3 Abs. 15 UStG)
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Alle anderen Gutscheine, bei denen im Zeitpunkt der Ausstellung nicht alle Informationen für die zuverlässige Bestimmung der Umsatzsteuer vorliegen, sind Mehrzweck‐Gutscheine. Bei dieser Art von Gutscheinen unterliegt erst die tatsächliche Lieferung bzw. die tatsächliche Ausführung der sonstigen Leistung der Umsatzsteuer.
Hinweis
Die Besteuerung wird also erst bei Einlösung des Gutscheins, nicht schon bei dessen Ausgabe durchgeführt.
Rz. 230
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Hinweis auf Abschn. 3.17. Abs. 9–14 UStAE
Rz. 231–249
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Einstweilen frei.