Rz. 175
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Seit dem 01.01.2010 bestimmt sich im B2B-Bereich der Leistungsort bei
nach dem Empfängerortsprinzip des § 3a Abs. 2 UStG.
Rz. 176
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Zum 01.07.2011 "nachgerückt" ist die Veranstaltungsleistung i. Z. m. Messen und Ausstellungen (Gesetz zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz – BeitrRLUmsG, vom 07.12.2011, BGBl I 2011, 2592)
Rz. 177
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Ist der Leistungsempfänger ein inländischer Unternehmer, sind die bezeichneten Umsätze somit im Inland zu besteuern. Dies gilt selbst dann, wenn diese Leistungen tatsächlich im Drittland ausgeführt werden. Ggf. führt dies in den Fällen, in denen der Drittstaat sein Besteuerungsrecht an den Umsätzen ebenfalls geltend macht, zu einer Doppelbesteuerung (vgl. Einführung Länderanhänge Rz. 5 ff.).
Rz. 178
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Zur Vermeidung dieser Doppelbesteuerung hat die Finanzverwaltung mit BMF-Schreiben vom 04.09.2009 (BStBl I 2010, 1005) bzw. 08.12.2009 (BStBl I 2009, 1612) für Güterbeförderungsleistungen und für die mit diesen zusammenhängenden Leistungen, für Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen und für Reisevorleistungen bei tatsächlicher und ausschließlicher Leistungserbringung im Drittlandsgebiet die Nichtbesteuerung in Deutschland verfügt.
Rz. 179
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Über den neuen § 3a Abs. 8 S. 1 UStG erhält die bisherige Verwaltungsregelung zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung eine gesetzliche Grundlage.
Rz. 180
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Für den B2C-Bereich regelt § 3a Abs. 8 S. 2 UStG entsprechend, dass Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation abweichend von § 3a Abs. 1 UStG als im Drittlandsgebiet ausgeführt zu behandeln sind, wenn die Leistungen tatsächlich im Drittlandsgebiet genutzt oder ausgewertet werden.
Rz. 181
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Die Regelungen des § 3a Abs. 8 UStG gelten nicht, wenn die nämlichen Leistungen in den in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebieten erbracht werden (§ 3a Abs. 8 S. 3 UStG).
Rz. 182
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Nach der Gesetzesbegründung vom 22.06.2010 (BT-Drucks. 17/2249 zu Art. 4 Nr. 4 Buchst. e) ist mit Auswirkungen auf die Bekämpfung des Steuerbetrugs nicht zu rechnen, da die Leistungen regelmäßig an zum Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmer erbracht werden.
Rz. 183
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EU-rechtlich beruht die Neuregelung auf Art. 59a Abs. 1 Buchst. a MwStSystRL.