Rz. 11

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Zur Fiskalvertretung sind nur die in den §§ 3 und 4 Nr. 9 Buchst. c) Steuerberatungsgesetz genannten Personen befugt. Dazu gehören:

  • Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften,
  • Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, vereidigte Buchprüfer und Buchprüfungsgesellschaften,
  • Speditionsunternehmen, soweit sie Hilfe in Eingangsabgabensachen leisten,
  • sonstige gewerbliche Unternehmen, soweit sie im Zusammenhang mit der Zollbehandlung Hilfe in Eingangsabgabensachen leisten (z. B. Zolldeklaranten, Lagerhalter).
 

Rz. 12

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Der Fiskalvertreter gelangt durch gesonderte Vollmachterteilung des im Ausland ansässigen Unternehmers in sein Amt. Die Vollmacht ist vor der Ausführung der steuerfreien Umsätze zu erteilen. Sie ist bei den Geschäftsunterlagen aufzubewahren und auf Verlangen den Finanzbehörden vorzulegen. Der Fiskalvertreter erhält für seine Tätigkeiten eine gesonderte Steuernummer sowie eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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