Rz. 4

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Diese Vorschrift umfasst ausschließlich die in § 1c Abs. 1 UStG genannten Einrichtungen. Unter die in § 1c Abs. 1 Nr. 4 UStG genannten Verteidigungsanstrengungen, die zur Durchführung einer Tätigkeit der Union im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) unternommen werden, fallen militärische Missionen und Operationen, Tätigkeiten von Gefechtsverbänden, der gegenseitige Beistand, Projekte i.R.d. Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit (SSZ) sowie Tätigkeiten der Europäischen Verteidigungsagentur (European Defence Agency – EDA).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?