Rz. 16
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Als i. g. Erwerb von Gegenständen gilt die Erlangung der Befähigung, wie ein Eigentümer über einen beweglichen körperlichen Gegenstand zu verfügen. Der Gegenstand wurde dabei durch den Verkäufer oder durch den Erwerber oder für seine Rechnung in einen anderen Mitgliedstaat als den, in dem sich der Gegenstand zum Zeitpunkt des Beginns der Versendung oder Beförderung befand, an den Erwerber versandt oder befördert. Eine weitere Voraussetzung für das Vorliegen eines i. g. Erwerbs ist, dass der Erwerber ein Unternehmer oder eine juristische Person ohne Unternehmereigenschaft ist und die Lieferung durch einen Unternehmer gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens erfolgt. Der i. g. Erwerb gegen Entgelt unterliegt der USt im Inland. Die USt kann unter den allgemeinen Voraussetzungen als Vorsteuer abgezogen werden.
Rz. 17
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Erfolgt der Erwerb jedoch von einem sog. Schwellenerwerber (d. h. von einem Erwerber, der ausschließlich unecht steuerfreie Umsätze ausführt, einem pauschalierten Land- und Forstwirt oder einer juristischen Person ohne Unternehmereigenschaft), ist zu prüfen, ob der Schwellenerwerber mit seinen Erwerben die Erwerbsschwelle i. H. v. 10.000 EUR pro Kj. (Nettobetrag) überschreitet. Hat er sie im vorangegangenen Kj. nicht und im laufenden Kj. noch nicht überschritten, liegt kein steuerpflichtiger i. g. Erwerb vor. In diesem Fall ist der Lieferant grundsätzlich verpflichtet, dem Erwerber USt des Abgangsstaates in Rechnung zu stellen. Der Umsatz wird dabei nach jenen Regeln versteuert, die für Umsätze an natürliche Personen gelten. Der Erwerber kann aber in diesen Fällen auf die Anwendung der Erwerbsschwelle verzichten und damit für eine Erwerbsbesteuerung optieren (Bindungswirkung für zwei Jahre). Wird hingegen die Erwerbsschwelle überschritten, liegt ab dem Erwerb, mit dem die Erwerbsschwelle überschritten wird, ein steuerpflichtiger i. g. Erwerb vor. Dem steuerpflichtigen i. g. Erwerb gleichgestellt ist die Verbringung eines Gegenstandes des Unternehmens aus einem anderen Mitgliedstaat in das Inland durch einen Unternehmer zu seiner Verfügung, ausgenommen die bloß vorübergehende Verwendung.
Rz. 18
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen entsteht in Kroatien die Steuerschuld für den i. g. Erwerb im Zeitpunkt der Rechnungsausstellung bzw., wenn keine Rechnung ausgestellt wurde, am 15. Tag des Folgemonats nach dem Warenerwerb. Die USt auf den i. g. Erwerb kann unter den allgemeinen Voraussetzungen als Vorsteuer abgezogen werden. Darüber hinaus muss der Unternehmer eine Meldung der i. g. Erwerbe an das FA übermitteln.
Rz. 19
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Der Erwerb von neuen Fahrzeugen aus der EU gilt stets als i. g. Erwerb. Auch natürliche Personen, die i. d. R. nicht steuerpflichtig sind, gelten in Bezug auf den Erwerb eines neuen Fahrzeugs aus der EU als Steuerpflichtige.