Rz. 39

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Der Leistungsort bei

  • auf elektronischem Weg erbrachten Leistungen
  • an in der EU ansässige Privatabnehmer
  • durch einen im Drittlandsgebiet ansässigen Unternehmer

liegt am Wohnsitz des Empfängers.

 

Rz. 40

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Der im Drittlandsgebiet ansässige Unternehmer kann sich jedoch nur in einem EU-Mitgliedstaat erfassen lassen und dort alle derartigen in der EU ausgeführten Umsätze erklären und die Steuer entrichten.

 
Hinweis

Derzeit ist das BZSt für die Durchführung des entsprechenden Verfahrens in Deutschland nach § 18 Abs. 4c UStG beim One-stop-shop für im Drittlandsgebiet ansässige Unternehmer, die Dienstleistungen auf elektronischem Weg an im Gemeinschaftsgebiet ansässige Nichtunternehmer erbringen, zuständig.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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