Rz. 39
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Der Leistungsort bei
- auf elektronischem Weg erbrachten Leistungen
- an in der EU ansässige Privatabnehmer
- durch einen im Drittlandsgebiet ansässigen Unternehmer
liegt am Wohnsitz des Empfängers.
Rz. 40
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Der im Drittlandsgebiet ansässige Unternehmer kann sich jedoch nur in einem EU-Mitgliedstaat erfassen lassen und dort alle derartigen in der EU ausgeführten Umsätze erklären und die Steuer entrichten.
Derzeit ist das BZSt für die Durchführung des entsprechenden Verfahrens in Deutschland nach § 18 Abs. 4c UStG beim One-stop-shop für im Drittlandsgebiet ansässige Unternehmer, die Dienstleistungen auf elektronischem Weg an im Gemeinschaftsgebiet ansässige Nichtunternehmer erbringen, zuständig.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?
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