Rz. 41

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Nach Art. 58 MwStSystRL in der ab 01.01.2015 geltenden Fassung von Art. 5 Nr. 1 der RL 2008/8/EG des Rates vom 12.02.2008 zur Änderung der RL 2006/112/EG bezüglich des Ortes der Dienstleistung (ABl. EU 2008 Nr. L 44, 11) gilt als Leistungsort bei

  • Telekommunikationsleistungen,
  • Rundfunk- und Fernsehleistungen,
  • auf elektronischem Weg erbrachten Leistungen
  • an Nichtunternehmer

der Ort, an dem der Leistungsempfänger seinen Sitz, seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat.

 
Hinweis

Die neuen Vorschriften führen dazu, dass bei Erbringung der nämlichen Dienstleistungen umsatzsteuerliche Pflichten im EU-Ausland ggf. neu begründet werden können. Dies führt zu einem erhöhten Verwaltungsaufwand durch

  • Umstellung der Buchführung;
  • Einrichtung der EDV;
  • Bestellung eines (zusätzlichen) Steuerberaters;
  • Bestellung eines Fiskalvertreters;

…, der bereits bei der Kalkulation eines Auftrags und damit von den (i. d. R. mit steuerlichen Fragen weniger befassten) Verkaufsabteilungen berücksichtigt werden muss (Weimann/Tybussek)!

Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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