3.2.3.1 Allgemeines
Rz. 31
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Grundsätzlich ist das Verbringen eines Gegenstandes ein nicht steuerbarer Vorgang. Allerdings gilt das Verbringen eines Gegenstandes aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet in das Inland durch einen Unternehmer zu seiner Verfügung ebenfalls als i. g. Erwerb (§ 1a Abs. 2 UStG). Ein i. g. Verbringen liegt vor, wenn ein Unternehmer
- einen Unternehmensgegenstand aus dem Gebiet eines EU-Mitgliedstaates (Ausgangsmitgliedstaat) zu seiner Verfügung in das Gebiet eines anderen EU-Mitgliedstaates (Bestimmungsstaat) befördert oder versendet und
- der Gegenstand im Bestimmungs-Mitgliedstaat nicht nur vorübergehend verwendet wird.
Rz. 32
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Dabei gilt der Unternehmer im Ausgangsmitgliedstaat als Lieferer (mit allen Rechten und Pflichten) und im Bestimmungsmitgliedstaat als Erwerber (ebenfalls mit allen Rechten und Pflichten, vgl. Abschn. 1a.2. Abs. 1 UStAE).
Rz. 33
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Erwerbe dieser Art können sowohl im ertragsteuerlichen Umlaufvermögen als auch Anlagevermögen erfolgen.
Rz. 34
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Die i. g. Lieferung einerseits und der i. g. Erwerb andererseits ist jeweils mit dem Einkaufspreis zuzüglich der Nebenkosten für den Gegenstand oder mangels Einkaufspreises nach den Selbstkosten zu erklären (vgl. Abschn. 1a.2. Abs. 2 S. 4 UStAE).
Rz. 35
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Unerheblich ist hierbei auch, ob der Unternehmer den Gegenstand selbst befördert oder ob er die Beförderung durch einen selbstständigen Beauftragten ausführen oder besorgen lässt (vgl. Abschn. 1a.2. Abs. 3 S. 3 UStAE).
3.2.3.2 Voraussetzungen
Rz. 36
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Damit ein i. g. Verbringen vorliegen kann, muss das Wirtschaftsgut schon im Ausgangsmitgliedstaat dem Unternehmensvermögen angehört haben. Nach der Beförderung muss der Gegenstand weiterhin dem Unternehmensvermögen angehören (vgl. Abschn. 1a.2. Abs. 4 S. 1 UStAE).
Rz. 37
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Der Gegenstand darf im Bestimmungsmitgliedstaat nicht nur vorübergehend verbleiben. Wird der Gegenstand im Bestimmungsmitgliedstaat
- dem ertragsteuerlichen Anlagevermögen zugeführt oder
- als Roh-, Hilfs- oder Betriebsstoff verwendet,
gilt diese Voraussetzung i. d. R. als erfüllt (vgl. Abschn. 1a.2. Abs. 5 UStAE).
Rz. 38
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Ebenfalls eine nicht nur vorübergehende Verwendung kann angenommen werden, wenn das Wirtschaftsgut mit der konkreten Absicht in das Bestimmungsland verbracht wird, um von dort unverändert weitergeliefert zu werden. Fälle dieser Art liegen vor, wenn Gegenstände über ein zentrales Auslieferungslager ausgeliefert werden (vgl. Abschn. 1a.2. Abs. 6 S. 1 Alternative 1 UStAE).
Unternehmer U produziert in Italien Möbel. Die Möbel werden jedoch europaweit über sein zentrales Auslieferungslager Lörrach/Deutschland versendet. Die Möbel werden aus der Produktion per Bahn in das deutsche Auslieferungslager transportiert.
Lösung:
Hier liegt ein Fall des i. g. Verbringens vor. U tritt in Italien als Lieferer, in Deutschland als Erwerber auf. Er hat im jeweiligen Mitgliedstaat seine formellen Erklärungspflichten zu erfüllen.
Rz. 39
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Zu den Besonderheiten des Konsignationslagers wird auf die Kommentierung zu § 6b UStG verwiesen.
Rz. 40
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In diesen Fällen ist es jedoch nicht erforderlich, dass der Unternehmer im Inland die abgabenrechtlichen Voraussetzungen einer Betriebsstätte erfüllt (Abschn. 1a.2 Abs. 6 S. 3 i. V. m. Abschn. 3a.1. Abs. 3 UStAE). Selbst dann, wenn der Unternehmer Wirtschaftsgüter zum Verkauf außerhalb einer Betriebsstätte in das Bestimmungsland verbringt, liegt ein Verbringensfall vor.
Unternehmer U aus Frankreich hat das Logistikunternehmen L aus Deutschland mit der Einlagerung und dem Transport der Waren zum Kunden beauftragt. U lässt die produzierten Waren in das Lager des L transportieren. Der L erhält regelmäßig die Kundenaufträge des U, damit er diese von der eingelagerten Ware Namen und auf Rechnung des L ausliefert.
Lösung:
U unterhält in Deutschland zwar keine Betriebsstätte, muss jedoch die in das Auslieferungslager verbrachten Waren in Deutschland der Erwerbsteuer unterwerfen, weil es sich hier um ein Verbringen auf Dauer handelt.
Rz. 41
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Eine Besonderheit gilt hier dann, wenn der Unternehmer die nicht verkauften Waren wieder in den Ausgangsmitgliedstaat zurücknimmt. Dann nämlich kann der Unternehmer aus Vereinfachungsgründen die i. g. Lieferung in Form des Verbringens auf Dauer nur auf die tatsächlich veräußerten Waren anwenden (vgl. Abschn. 1a.2. Abs. 6 S. 4 ff. UStAE).
Fischgroßhändler F aus Frankreich bietet regelmäßig auf dem Fischmarkt in Freiburg seine fangfrischen Meeresköstlichkeiten an. Dort kaufen Feinkosthändler und Gastronomen ihren Bedarf ein. Die nicht verkaufte Ware nimmt F wieder mit nach Frankreich.
Lösung:
Für die im Fischmarkt in Deutschland veräußerten Waren hat F eine i. g. Lieferung durch Verbringen auf Dauer bewirkt und muss deshalb den Warenwert der deutschen ...