Rz. 46
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Macht ein Unternehmer von der Vereinfachung Gebrauch, wird er Folgendes beachten müssen (vgl. auch Weimann/Tybussek):
3.2.3.1 Meldung an den Mitgliedstaat der Identifizierung
Rz. 47
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Der Unternehmer hat dem EU-Mitgliedstaat der Identifizierung (= EU-Mitgliedstaat, in dem der Unternehmer ansässig ist oder – falls er nicht im Unionsgebiet ansässig ist, und hier nur eine oder mehrere feste Niederlassungen hat – in dem er von der Sonderregelung Gebrauch machen will)
- die Aufnahme und die Beendigung seiner dieser Sonderregelung unterliegenden Tätigkeit als Unternehmer sowie
- diesbezügliche Änderungen, durch die er die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieser Sonderregelung nicht mehr erfüllt,
zu melden.
Rz. 48
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Meldung hat auf elektronischem Weg zu erfolgen (vgl. Art. 369c MwStSystRL in der ab 01.01.2015 geltenden Fassung von Art. 5 Nr. 15 der RL 2008/8/EG).
Rz. 49
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Ein Unternehmer, der die Sonderregelung in Anspruch nimmt, wird hinsichtlich der dieser Regelung unterliegenden steuerbaren Umsätze nur in dem EU-Mitgliedstaat der Identifizierung umsatzsteuerlich erfasst, in dem er für umsatzsteuerliche Zwecke ohnehin bereits erfasst ist (Art. 369d Abs. 1 MwStSystRL in der ab 01.01.2015 geltenden Fassung von Art. 5 Nr. 15 der RL 2008/8/EG).
Dem deutschen Unternehmer/Mandanten wird zu empfehlen sein, den Meldepflichten über das BZSt nachzukommen.
3.2.3.2 Besteuerungszeitraum
Rz. 50
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Der Unternehmer hat für jedes Kalendervierteljahr (= Besteuerungszeitraum) eine Umsatzsteuererklärung (besondere Erklärung) auf elektronischem Weg zu übermitteln, auch wenn er im Besteuerungszeitraum keine Telekommunikationsleistungen, Rundfunk- und Fernsehleistungen oder Dienstleistungen auf elektronischem Weg erbracht hat.
3.2.3.3 Abgabefrist
Rz. 51
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Erklärung ist innerhalb von 20 Tagen nach Ablauf des Besteuerungszeitraums abzugeben (Art. 369f MwStSystRL in der ab 01.01.2015 geltenden Fassung von Art. 5 Nr. 15 der RL 2008/8/EG).
3.2.3.4 Erklärungsinhalt
Rz. 52
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
In der besonderen Erklärung hat der Unternehmer
- neben der Identifikationsnummer nach Art. 369d MwStSystRL
- die im Besteuerungszeitraum ausgeführten Umsätze, für die die Sonderregelung gilt (aufgegliedert nach dem jeweiligen EU-Mitgliedstaat, in dem sie erbracht wurden),
- den Gesamtbetrag der entsprechenden Steuer (aufgegliedert nach Steuersätzen)
- sowie die anzuwendenden Umsatzsteuersätze und
- die Gesamtsteuerschuld
anzumelden (Art. 369g Abs. 1 MwStSystRL in der ab 01.01.2015 geltenden Fassung von Art. 5 Nr. 15 der RL 2008/8/EG).
Rz. 53
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Hat der Unternehmer eine oder mehrere feste Niederlassungen in anderen EU-Mitgliedstaaten, von denen aus die Dienstleistungen erbracht werden, die unter die Sonderregelung fallen, hat er in der besonderen Erklärung für jeden EU-Mitgliedstaat der Niederlassung ergänzend zu den zuvor genannten Angaben auch
- den Gesamtbetrag der Umsätze, für die die Sonderregelung gilt, dieser Niederlassung
- zusammen mit der jeweiligen USt-IdNr. oder der Steuernummer,
- aufgeschlüsselt nach dem jeweiligen EU-Mitgliedstaat des Verbrauchs,
anzugeben (Art. 369g Abs. 2 MwStSystRL in der ab 01.01.2015 geltenden Fassung von Art. 5 Nr. 15 der RL 2008/8/EG).
Rz. 54
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Angaben sind in den Erklärungen in Euro zu machen (Art. 369h Abs. 1 MwStSystRL in der ab 01.01.2015 geltenden Fassung von Art. 5 Nr. 15 der RL 2008/8/EG).
3.2.3.5 Steuerentrichtung
Rz. 55
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die in der besonderen Erklärung angemeldete Steuer ist spätestens bis zum 20. Tag des auf den Besteuerungszeitraum folgenden Monats zu entrichten. Der Betrag ist auf ein von der zuständigen Behörde des EU-Mitgliedstaates der Identifizierung festgelegtes Konto zu überweisen (Art. 369i MwStSystRL in der ab 01.01.2015 geltenden Fassung von Art. 5 Nr. 15 der RL 2008/8/EG).
3.2.3.6 Vorsteuerabzug
Rz. 56
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Der Unternehmer kann etwaige Vorsteuern, die ihm für Vorleistungen in EU-Mitgliedstaaten, in denen er nur unter die Sonderregelung fallende Umsätze erbracht hat, in Rechnung gestellt wurden, nur im Vorsteuer-Vergütungsverfahren geltend machen.
Erbringt er noch andere Umsätze in diesem EU-Mitgliedstaat und muss sich insoweit ohnehin dort erfassen lassen, hat er die Vorsteuerbeträge dagegen dort insgesamt im allgemeinen Besteuerungsverfahren geltend zu machen (Art. 369j MwStSystRL in der ab 01.01.2015 geltenden Fassung von Art. 5 Nr. 15 der RL 2008/8/EG).
3.2.3.7 Aufzeichnungspflichten
Rz. 57
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Der Unternehmer hat ausreichende Aufzeichnungen über die der Sonderregelung unterliegende Umsätze zu führen.
Diese Aufzeichnungen müssen ggf. den jeweils betroffenen EU-Mitgliedstaaten (EU-Mitgliedstaat, in dem der Unternehmer seine besondere Erklärung abgibt, EU-Mitgliedstaat, in dem die der Sonderregelung unterliegenden Umsätze erbracht worden sind) auf elektronischem Weg zur Verfügung gestellt werden.
Die Aufzeichnungen sind 10 Jahre aufzubewahren (Art. 369k MwStSystRL in der ab 01.01.2015 geltenden Fassung von Art. 5 Nr. 15 der...