Rz. 36
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Damit ein i. g. Verbringen vorliegen kann, muss das Wirtschaftsgut schon im Ausgangsmitgliedstaat dem Unternehmensvermögen angehört haben. Nach der Beförderung muss der Gegenstand weiterhin dem Unternehmensvermögen angehören (vgl. Abschn. 1a.2. Abs. 4 S. 1 UStAE).
Rz. 37
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Der Gegenstand darf im Bestimmungsmitgliedstaat nicht nur vorübergehend verbleiben. Wird der Gegenstand im Bestimmungsmitgliedstaat
- dem ertragsteuerlichen Anlagevermögen zugeführt oder
- als Roh-, Hilfs- oder Betriebsstoff verwendet,
gilt diese Voraussetzung i. d. R. als erfüllt (vgl. Abschn. 1a.2. Abs. 5 UStAE).
Rz. 38
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Ebenfalls eine nicht nur vorübergehende Verwendung kann angenommen werden, wenn das Wirtschaftsgut mit der konkreten Absicht in das Bestimmungsland verbracht wird, um von dort unverändert weitergeliefert zu werden. Fälle dieser Art liegen vor, wenn Gegenstände über ein zentrales Auslieferungslager ausgeliefert werden (vgl. Abschn. 1a.2. Abs. 6 S. 1 Alternative 1 UStAE).
Unternehmer U produziert in Italien Möbel. Die Möbel werden jedoch europaweit über sein zentrales Auslieferungslager Lörrach/Deutschland versendet. Die Möbel werden aus der Produktion per Bahn in das deutsche Auslieferungslager transportiert.
Lösung:
Hier liegt ein Fall des i. g. Verbringens vor. U tritt in Italien als Lieferer, in Deutschland als Erwerber auf. Er hat im jeweiligen Mitgliedstaat seine formellen Erklärungspflichten zu erfüllen.
Rz. 39
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Zu den Besonderheiten des Konsignationslagers wird auf die Kommentierung zu § 6b UStG verwiesen.
Rz. 40
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
In diesen Fällen ist es jedoch nicht erforderlich, dass der Unternehmer im Inland die abgabenrechtlichen Voraussetzungen einer Betriebsstätte erfüllt (Abschn. 1a.2 Abs. 6 S. 3 i. V. m. Abschn. 3a.1. Abs. 3 UStAE). Selbst dann, wenn der Unternehmer Wirtschaftsgüter zum Verkauf außerhalb einer Betriebsstätte in das Bestimmungsland verbringt, liegt ein Verbringensfall vor.
Unternehmer U aus Frankreich hat das Logistikunternehmen L aus Deutschland mit der Einlagerung und dem Transport der Waren zum Kunden beauftragt. U lässt die produzierten Waren in das Lager des L transportieren. Der L erhält regelmäßig die Kundenaufträge des U, damit er diese von der eingelagerten Ware Namen und auf Rechnung des L ausliefert.
Lösung:
U unterhält in Deutschland zwar keine Betriebsstätte, muss jedoch die in das Auslieferungslager verbrachten Waren in Deutschland der Erwerbsteuer unterwerfen, weil es sich hier um ein Verbringen auf Dauer handelt.
Rz. 41
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Eine Besonderheit gilt hier dann, wenn der Unternehmer die nicht verkauften Waren wieder in den Ausgangsmitgliedstaat zurücknimmt. Dann nämlich kann der Unternehmer aus Vereinfachungsgründen die i. g. Lieferung in Form des Verbringens auf Dauer nur auf die tatsächlich veräußerten Waren anwenden (vgl. Abschn. 1a.2. Abs. 6 S. 4 ff. UStAE).
Fischgroßhändler F aus Frankreich bietet regelmäßig auf dem Fischmarkt in Freiburg seine fangfrischen Meeresköstlichkeiten an. Dort kaufen Feinkosthändler und Gastronomen ihren Bedarf ein. Die nicht verkaufte Ware nimmt F wieder mit nach Frankreich.
Lösung:
Für die im Fischmarkt in Deutschland veräußerten Waren hat F eine i. g. Lieferung durch Verbringen auf Dauer bewirkt und muss deshalb den Warenwert der deutschen Erwerbsteuer unterwerfen. Die in Deutschland veräußerten Waren sind hier auch steuerbar und steuerpflichtig.
Für die Ware, die er wieder nach Frankreich zurücknimmt, liegt eine i. g. Lieferung nicht vor.