Rz. 42
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Eine nur vorübergehende Verwendung liegt vor, wenn der Unternehmer den Gegenstand im Bestimmungsland verwendet zu:
- einer Nutzung, die ihrer Art nach nur vorübergehend ist (z. B. Arbeitseinsatz, Vermietung),
- einer Nutzung, die von Anfang an befristeter Natur war.
Rz. 43
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Eine vorübergehende Verwendung liegt vor, wenn ein ausländischer Unternehmer beispielsweise im Inland eine Werkleistung oder Werklieferung erbringt und hierzu Maschinen und Hilfsmaterial einsetzen muss. Bedingung ist, dass die Werkleistung bzw. Werklieferung im Inland steuerbar ist.
- Bauunternehmer Ö aus Österreich errichtet in Kempten eine Brücke. Aus diesem Grunde verbringt er einen Kran nach Deutschland. Das Verbringen des Krans ist nur vorübergehend und stellt aus diesem Grunde keinen i. g. Erwerb dar.
- Der Deutsche Bauunternehmer D errichtet einen Straßentunnel und mietet sich aus Österreich eine spezielle Tunnelbohrmaschine. Das Verbringen der Tunnelbohrmaschine nach Deutschland ist nur vorübergehend und stellt deshalb keinen i. g. Erwerb dar.
- Der spanische Maler M führt in Deutschland Malerarbeiten aus. Dazu bringt er Farbe und Arbeitsmaterial aus Spanien mit. Das Arbeitsmaterial und die Farbe des M stellen keinen i. g. Erwerb dar.
Rz. 44
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Weitere nur vorübergehende Verwendungen liegen vor, wenn der Unternehmer
- lediglich eine Materialbeistellung zu einer an ihn ausgeführten Werkleistung tätigt,
- an dem Gegenstand im Bestimmungsland eine sonstige Leistung ausführen lässt,
- den Gegenstand einer Arbeitsgemeinschaft als Gesellschafterbeitrag überlässt und den Gegenstand deshalb in den Bestimmungsstaat verbringt (vgl. Abschn. 1a.2. Abs. 10 UStAE).
TIPP
Liegt eine ihrer Art nach vorübergehende Verwendung vor, ist die Dauer der tatsächlichen Verwendung im Bestimmungsland nicht maßgeblich. Geht jedoch der Gegenstand im Bestimmungsland unter, liegt im Zeitpunkt des Untergangs ein i. g. Erwerb vor. Gleiches gilt, wenn aus der an sich vorübergehenden Verwendung eine Dauernde wird (z. B. aus Vermietung wird ein Verkauf, vgl. Abschn. 1a.2. Abs. 11 UStAE).