Rz. 50

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Die folgenden Praxisfälle verdeutlichen die Zusammenhänge:

 

Beispiel 1:

Ein niederländischer Gemüsegroßhändler (NL) beliefert Einzelhandelsgeschäfte EUR im Ruhrgebiet. NL arbeitet ausschließlich auf Vorbestellung; die E müssen dem NL am Abend vorher mitteilen, von welcher Ware sie welche Mengen wünschen.

Lösung:

Da für NL die Abnehmer jeweils schon bei Beginn des Transports feststehen, tätigt NL eigentlich aus den Niederlanden heraus steuerfreie i. g. Lieferungen an die E (vgl. Rz. 17). Konsequenterweise hätten die E damit i. g. Erwerbe zu besteuern. Da die E damit verwaltungstechnisch (buchhalterisch) im Zweifel überfordert wären, bietet es sich an, dass

  • NL die Erwerbsbesteuerung übernimmt und
  • die E dann im Rahmen "normaler" innerdeutscher Umsätze beliefert.
 

Beispiel 2:

Wie Beispiel 1. NL arbeitet nicht auf Vorbestellung, sondern schätzt selbst ein, welche Ware seine Kunden wohl vor Ort abrufen werden. Die Kunden müssen sich also erst vor Ort (in Deutschland) entscheiden.

Lösung:

Da für NL die Abnehmer bei Beginn des Transports noch nicht feststehen, muss NL schon qua Gesetzes

  1. die Erwerbsbesteuerung übernehmen
  2. die E dann im Rahmen "normaler" innerdeutscher Umsätze beliefern. Die Rechtslage ähnelt der bei der Lieferung aus Konsignationslagern (vgl. Kommentierung zu § 6b UStG).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?