Rz. 21

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Nach Art. 196 MwStSystRL greift die o. g. Reverse-Charge-Regelung beim unternehmerischen Leistungsempfänger grundsätzlich, wenn dieser in diesem EU-Mitgliedstaat steuerlich erfasst ist. Das Reverse-Charge-Verfahren greift jedoch in den anderen EU-Mitgliedstaaten nur zwingend bei solchen Dienstleistungen, die in Art. 44 der MwStSystRL n. F. genannt sind.

 

TIPP

Das sind in der Praxis alle Fälle, auf die in Deutschland § 3a Abs. 2 UStG Anwendung findet!

 

Rz. 22

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Für alle übrigen Dienstleistungen, für die besondere Ortsvorschriften gelten, ist das Verfahren nicht zwingend vorgeschrieben. Dies gilt leider auch ab 2010. Allerdings bleibt es den Mitgliedstaaten freigestellt, auch in anderen Fällen das Reverse-Charge-Verfahren vorzusehen. Insoweit bleibt abzuwarten, ob die EU-Mitgliedstaaten, die die Reverse-Charge-Regelung bisher nicht für alle Dienstleistungen vorgesehen haben, dies nun zur Erleichterung der Wirtschaft ab 01.01.2010 einführen werden.

 

HINWEIS

Unternehmer werden daher vorerst auch zukünftig nicht umhinkommen, sich über die umsatzsteuerliche Behandlung im anderen Mitgliedstaat entsprechend zu informieren. Hier sind auch weiterhin die bisherigen Prüfungen anzustellen (ausführlich Weimann, UidP, Kap. 79).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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