Rz. 54

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Der Begriff der "unentgeltlichen Wertabgaben" ist zum 01.04.1999 durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2001 in das Umsatzsteuerrecht eingeführt worden. Er umfasst im Wesentlichen die Tatbestände, die bis zum 31.03.1999 als Eigenverbrauch (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 Buchst. a und b UStG a. F.), als sog. Gesellschafterverbrauch (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 UStG a. F.) sowie als sog. Arbeitnehmerverbrauch (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 Buchst. b UStG a. F.) der USt unterlagen.

 

TIPP

Ausführungen und insbesondere Urteile zur damaligen Rechtslage können i. d. R. auf die neuen Vorschriften entsprechend angewandt werden – mit zwei wichtigen Ausnahmen:

  • Der Leistungsort bestimmt sich nicht mehr in analoger Anwendung der für entgeltliche Wertabgaben (Lieferungen und sonstige Leistungen) geltenden Vorschriften (vgl. BFH, BStBl II 1989, 163), sondern ist nach § 3f UStG immer an dem Ort, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt.
  • Die Steuerbefreiung entgeltlicher Umsätze führt nicht zwangsläufig zur Befreiung entsprechender unentgeltlicher Wertabgaben (EuGH vom 08.05.2003, Rs. C-269/00, Wolfgang Seeling, BStBl II 2004, 378, dazu vgl. § 4 Rz. 13 f.).
 

Rz. 55

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Systematisch sind die unentgeltlichen Wertabgaben

  • soweit sie in der Abgabe von Gegenständen bestehen, nach § 3 Abs. 1b UStG den entgeltlichen Lieferungen,
  • soweit sie in der Abgabe oder Ausführung von sonstigen Leistungen bestehen, nach § 3 Abs. 9a UStG den entgeltlichen sonstigen Leistungen (vgl. Rz. 166 ff.)

gleichgestellt.

 

Rz. 56

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Die Gegenstandsentnahme ist eine den Lieferungen gleichgestellte unentgeltliche Wertabgabe. Der Tatbestand ist i. d. R. erfüllt, wenn ein Unternehmer einen Gegenstand, den er seinem Unternehmen zugeordnet hatte, aus dem Unternehmen entfernt und ihn zu nicht unternehmerischen Zwecken weiternutzt. Damit soll die Besteuerung des Letztverbrauchs sichergestellt werden.

 
Praxis-Beispiel

Ein Unternehmer entschließt sich, ein Notebook, das seit drei Jahren zum Unternehmensvermögen gehört, zukünftig ausschließlich privat zu nutzen. Als Ersatz für den Betrieb erwirbt er ein neues Modell.

 

Rz. 57

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Ausführlich hierzu vgl. Abschn. 3.2. und 3.3. UStAE.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge