Rz. 65

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Die zuständige Behörde stellt sicher, dass die vom Unternehmer jeweils gezahlte – und dem jeweiligen EU-Mitgliedstaat des Verbrauchs geschuldete – Steuer auf das auf Euro lautende Bankkonto des jeweiligen EU-Mitgliedstaates überwiesen wird, das von diesem bestimmt wurde.

 

Rz. 66

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Die EU-Mitgliedstaaten, die die Zahlung in einer anderen Landeswährung als dem Euro vorgeschrieben haben, rechnen dabei die Beträge in Euro um; hierfür ist der Umrechnungskurs des letzten Tages des Erklärungszeitraums zu verwenden. Die Umrechnung erfolgt auf der Grundlage der Umrechnungskurse, die von der Europäischen Zentralbank für den betreffenden Tag oder, falls an diesem Tag keine Veröffentlichung erfolgt, für den nächsten Tag, an dem eine Veröffentlichung erfolgt, veröffentlicht werden. Die Überweisung erfolgt spätestens zehn Tage nach Ablauf des Monats, in dem die Zahlung eingegangen ist (Art. 46 Abs. 1 der Verordnung [EU] Nr. 904/2010). Entrichtet der Unternehmer nicht die gesamte Steuerschuld, sind die Überweisungen an die jeweiligen EU-Mitgliedstaaten entsprechend dem Verhältnis der Steuerschulden für den jeweiligen EU-Mitgliedstaat aufzuteilen. Die EU-Mitgliedstaaten sind hierüber auf elektronischem Weg zu unterrichten (Art. 46 Abs. 2 der Verordnung ([EU] Nr. 904/2010).

 

Rz. 67

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Die EU-Mitgliedstaaten teilen den anderen EU-Mitgliedstaaten die jeweiligen Kontonummern mit, auf die die Zahlungen zu erfolgen haben (Art. 47 Abs. 1 der Verordnung [EU] Nr. 904/2010).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?