Rz. 68

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Die zuständige Behörde unterrichtet die zuständigen Behörden der anderen EU-Mitgliedstaaten unverzüglich elektronisch, wenn ein Unternehmer von der Sonderregelung ausgeschlossen worden ist (Art. 44 Abs. 3 der Verordnung [EU] Nr. 904/2010).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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