Rz. 68
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die zuständige Behörde unterrichtet die zuständigen Behörden der anderen EU-Mitgliedstaaten unverzüglich elektronisch, wenn ein Unternehmer von der Sonderregelung ausgeschlossen worden ist (Art. 44 Abs. 3 der Verordnung [EU] Nr. 904/2010).
Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen