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Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Hinzuweisen ist ferner darauf, dass die EU-Mitgliedstaaten der Identifizierung übergangsweise in den Jahren 2015 und 2016 30 % der zu überweisenden Steuerbeträge und in den Jahren 2017 und 2018 15 % der zu überweisenden Steuerbeträge einbehalten können (Art. 46 Abs. 3 der Verordnung [EU] Nr. 904/2010).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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