Rz. 62

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Bei einem Kommissionsgeschäft i. S. d. § 383 HGB liegt gem. § 3 Abs. 3 UStG zwischen dem Kommittenten und dem Kommissionär eine Lieferung vor; dabei gilt bei der Verkaufskommission der Kommissionär, bei der Einkaufskommission der Kommittent als Abnehmer.

 

Rz. 63

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Das Umsatzsteuerrecht geht damit vom handelsrechtlichen Kommissionsbegriff aus, nach dem derjenige Kommissionär ist, der es gewerbsmäßig übernimmt, Waren oder Wertpapiere für Rechnung eines anderen (des Kommittenten) im eigenen Namen zu kaufen oder verkaufen (§ 383 Abs. 1 HGB). Das gilt auch für denjenigen, der nicht Kommissionär ist, wenn er es übernimmt, Waren oder Wertpapiere eines anderen im eigenen Namen zu kaufen oder zu verkaufen (sog. Gelegenheitskommission, § 406 HGB).

 

Beispiel einer Verkaufskommission:

(Beispiel nach Völkel/Karg, ABC-Führer Umsatzsteuer, Stichwort Kommissionsgeschäfte; Schaubild nach Lippross, Umsatzsteuer, 23. Aufl. 2012, Kap. 2.3.4.2).

Möbelhändler M hat den Verkauf der Möbel des Herstellers H übernommen. Vereinbarungsgemäß hat M den Kaufpreis nach Abzug seiner Provision an H herauszugeben. Neben dem eigentlichen Kaufpreis berechnet M den Kunden K Transportkosten, die er neben der Provision ebenfalls für sich behalten darf.

 

Beispiel einer Einkaufskommission:

(Schaubild nach Lippross, Umsatzsteuer, Kap. 2.3.4.2)

Ein Sektfabrikant S bemüht sich möglichst "anonym" um den Aufkauf von Weinen einer bestimmten Sorte. Er beauftragt den Großhändler G, der als Gegenleistung neben dem dem Weinbauern W gezahlten Kaufpreis eine Provision erhält und seine Reisekosten erstattet bekommt.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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