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Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Zum Begriff der Werklieferung und ihrer Abgrenzung von der Werkleistung vgl. grundsätzlich Abschn. 3.8. UStAE. Gegenstand der Werklieferung ist das fertige Werk. Der Besteller kann sich jedoch durch das Zurverfügungstellen von Hauptstoffen, Nebenstoffen oder in sonstiger Weise an der Herstellung beteiligen. Diese Beistellung scheidet dann aus dem Leistungsaustausch aus (Lippross, Umsatzsteuer, 23. Aufl. 2013, Kap. 2.5.1.3). Dabei gelten im Wesentlichen die folgenden Grundsätze:

  • Das Material, das der Besteller dem Auftragnehmer zur Bewirkung der Werklieferung beistellt, geht nicht in die Verfügungsmacht des Werkherstellers über. Die beigestellte Sache kann ein Hauptstoff sein, die Beistellung kann sich aber auch auf Nebenstoffe oder sonstige Beistellungen, z. B. Arbeitskräfte, Maschinen, Hilfsstoffe wie Strom, Kohle, Baustrom und Bauwasser oder ähnliche Betriebsmittel, beziehen (vgl. BFH, Urteil vom 12.03.1959, Az: V 205/56 S, BStBl III 1959, 227), nicht dagegen auf die Bauwesenversicherung (Abschn. 3.8. Abs. 2 UStAE m. w. N.).
  • Es gehört grundsätzlich zu den Voraussetzungen für das Vorliegen einer Materialbeistellung, dass das beigestellte Material i. R. einer Werklieferung für den Auftraggeber be- oder verarbeitet wird. Der Werkunternehmer muss sich verpflichtet haben, die ihm überlassenen Stoffe ausschließlich zur Herstellung des bestellten Werkes zu verwenden. Auf das Erfordernis der Stoffidentität kann verzichtet werden, wenn die anderen Voraussetzungen für die Materialbeistellung zusammengegeben sind, der Auftragnehmer den vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Stoff gegen gleichartiges und gleichwertiges Material austauscht und der Austausch wirtschaftlich geboten ist. Eine Materialbeistellung ist jedoch zu verneinen, wenn der beigestellte Stoff ausgetauscht wird und der mit der Herstellung des Gegenstands beauftragte Unternehmer den Auftrag weitergibt (vgl. Abschn. 3.8. Abs. 3 UStAE m. w. N.).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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