Rz. 65

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Reparaturen beweglicher körperlicher Gegenstände können in Form einer

  • Werklieferung oder
  • Werkleistung

erbracht werden.

 

Rz. 66

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Nach ständiger EuGH- und BFH-Rechtsprechung ist für die Abgrenzung zwischen Lieferung und sonstiger Leistung das Wesen des Umsatzes aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers zu bestimmen. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ist zu entscheiden, ob die charakteristischen Merkmale einer Lieferung oder einer sonstigen Leistung überwiegen (vgl. EuGH vom 02.05.1996, Rs. C-231/94, Faaborg-­Gleting Linien A/S, BStBl II 1998, 282, und vom 17.05.2001, C-322/99 und 323/99, Hans-Georg Fischer, BFH/NV Beilage 2011, 177, sowie BFH vom 09.06.2005, Az: V R 50/02, BStBl II 2006, 98).

 

Rz. 67

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Das Verhältnis des

  • Wertes der Arbeit oder des Arbeitserfolges zum
  • Wert der vom Unternehmer beschafften Stoffe

ist allein kein ausschlaggebendes Abgrenzungskriterium. Es kann lediglich einen Anhaltspunkt für die Einstufung des Umsatzes als Werklieferung oder Werkleistung darstellen (vgl. EuGH vom 29.03.2007, C-111/05, Aktiebolaget NN, BFH/NV Beilage 2007, 293).

 

Rz. 68

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Sofern nach diesen sowie den in den Absätzen 1 bis 4 dargestellten Abgrenzungskriterien nicht zweifelsfrei entschieden werden kann, ob die Reparaturleistung als Werklieferung oder Werkleistung zu qualifizieren ist, kann von einer Werklieferung ausgegangen werden, wenn der Entgeltanteil, der auf das bei der Reparatur verwendete Material entfällt, mehr als 50 % des für die Reparatur berechneten Gesamtentgelts beträgt (BMF vom 12.12.2012, BStBl I 2012, 1261). Die 50 %-Grenze ist damit lediglich eine Art "ultima ratio"!

Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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