Rz. 221

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

In einem begleitenden Schreiben erläutert das BMF diverse Einzelfälle (vgl. Rz. 142 ff.). Aus den Einzelfalllösungen lassen sich 10 Grundregeln ableiten, die der Praktiker sicher anwenden können sollte. Anschaulich lassen sich die Regeln an Fällen aus dem Tagesgeschäft eines Autohauses verdeutlichen, dessen Produktportfolio regelmäßig Lieferungen, Werklieferungen, Werkleistungen und andere ("normale". sonstige Leistungen umfasst.

3.3.1 Zeitpunkt der Auslieferung maßgebend

 

Rz. 222

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Entscheidend ist, wann der Umsatz bewirkt (= ausgeführt) wird. Umsätze nach dem 01.07.2020 und bis zum 31.12.2020 sind mit 16 Prozent zu besteuern. Ab dem 01.01.2021 sind die Umsätze dann wieder mit 19 Prozent zu besteuern.

Fahrzeuglieferungen sind grundsätzlich dann bewirkt, wenn der Kunde die Verfügungsmacht über das Fahrzeug erlangt. Dies ist i. d. R. der Zeitpunkt der Auslieferung ("Schlüsselübergabe").

 
Praxis-Beispiel

Sachverhalt

Kaufvertrag über ein Kfz am 30.06.2020, Auslieferung am 01.07.2020

Beurteilung

Maßgebend ist der Zeitpunkt der Auslieferung.

Steuersatz

Der neue abgesenkte USt-Satz (16 Prozent) kommt zur Anwendung.

3.3.2 Befristung bis zum 31.12.2020

 

Rz. 223

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Damit der Konsum gerade nach der akuten Phase der Krise wieder anspringt, wurde die Absenkung auf das zweite Halbjahr 2020 befristet. Die Absenkung gilt also bis zum 31.12.2020.

 
Praxis-Beispiel

Sachverhalt

Kaufvertrag über ein Kfz am 03.12.2020, Auslieferung am 08.01.2021

Beurteilung

Maßgebend ist der Zeitpunkt der Auslieferung.

Das Datum des Vertrags ist ohne Bedeutung.

Steuersatz

Der vor der Absenkung geltende USt-Satz (19 Prozenz) kommt wieder zur Anwendung.

3.3.3 Vertragsdatum

 

Rz. 224

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Ohne Bedeutung ist das Datum des Vertrags, also wann der Kunde den Kaufvertrag unterschrieben oder den Reparaturauftrag erteilt hat (vgl. Rz. 132).

3.3.4 Rechnungsdatum

 

Rz. 225

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Ohne Bedeutung ist das Datum der Rechnungsstellung, also wann das Autohaus dem Kunden die Rechnung schreibt.

 
Praxis-Beispiel

Sachverhalt

Auslieferung eines Fahrzeugs am 30.06.2020, Rechnungsstellung am 01.7.2020

Beurteilung

Maßgebend ist der Zeitpunkt der Auslieferung.

Das Datum der Rechnung ist ohne Bedeutung.

Steuersatz

Der bisherige USt-Satz (19 Prozent) kommt zur Anwendung.

 
Praxis-Beispiel

Sachverhalt

Rechnungsstellung am 30.06.2020, Auslieferung des Kfz am 01.07.2020

Beurteilung

Maßgebend ist der Zeitpunkt der Auslieferung.

Das Datum der Rechnung ist ohne Bedeutung.

Steuersatz

Der neue abgesenkte USt-Satz (16 Prozent) kommt zur Anwendung.

3.3.5 Zahlungseingang

 

Rz. 226

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Ohne Bedeutung ist, wann der Kunde die Rechnung bezahlt.

 
Praxis-Beispiel

Sachverhalt

Bezahlung eines Kfz am 30.06.2020, Auslieferung am 01.07.2020

Beurteilung

Maßgebend ist der Zeitpunkt der Auslieferung.

Der Zeitpunkt der Bezahlung ist ohne Bedeutung.

Steuersatz

Der neue abgesenkte Umsatzsteuersatz (16 Prozent) kommt zur Anwendung.

 
Praxis-Beispiel

Sachverhalt

Auslieferung eines Kfz am 30.06.2020, Bezahlung am 01.07.2020

Beurteilung

Maßgebend ist der Zeitpunkt der Auslieferung.

Der Zeitpunkt der Bezahlung ist ohne Bedeutung.

Steuersatz

Der bisherige USt-Satz (19 Prozent) kommt zur Anwendung.

3.3.6 Transport durch das Autohaus

 

Rz. 227

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Wird das vom Kunden erworbene oder durch Werklieferung reparierte Fahrzeug dem Kunden vom Autohaus gebracht, ist der Transportbeginn maßgebend.

 
Praxis-Beispiel

Sachverhalt

Kunde wünscht Transport des gekauften Fahrzeugs durch das Autohaus in ein anderes Bundesland; Beginn des Transports am 30.06.2020, Übergabe an den Kunden am 01.07.2020

Beurteilung

Maßgebend ist der Zeitpunkt des Transportbeginns.

Die tatsächliche Übergabe an den Kunden ist ohne Bedeutung.

Steuersatz

Der bisherige USt-Satz (19 Prozent) kommt zur Anwendung.

3.3.7 Laufende Leasingzahlung

 

Rz. 228

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Leasinggeschäfte sind zeitlich begrenzte Dauerleistungen, die i. d. R. in monatlichen Teilleistungen erbracht werden. Maßgebend ist der Steuersatz, der bei Beendigung des jeweiligen Leasingmonats gilt.

 
Praxis-Beispiel

Sachverhalt

Kfz-Leasingvertrag am 12.06.2020, monatliche Leasingraten, Übergabe des Fahrzeugs am 24.06.2020

Beurteilung

Das Leasing ist eine Dauerleistung und wird in monatlichen Teilleistungen erbracht. Maßgebend ist der Steuersatz bei Beendigung des jeweiligen Leasingmonats.

Der Zeitpunkt der Fahrzeugübergabe ist ohne Bedeutung.

Steuersatz

Für Leasingzeiträume, die zwischen dem 01.07.2020 und dem 01.01.2021 enden, kommt der neue abgesenkte USt-Satz (16 Prozent) zur Anwendung.

3.3.8 Leasing-Sonderzahlung

 

Rz. 229

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Leasing-Sonderzahlungen sind als für den Gesamtzeitraum vereinnahmtes Entgelt anteilig auf die Teilleistungszeiträume umzulegen.

 
Praxis-Beispiel

Sachverhalt

Beispiel wie in Rz. 138; zusätzlich zu den Leasingraten ist vorschüssig auch eine Sonderzahlung zu leisten

Beurteilung

Die Sonderzahlung ist als im Voraus vereinnahmtes Entgelt auf die Teilleistungen umzulegen.

Steuersatz

Soweit die Sonderzahlung auf Leasingzeiträume entfällt, die zwischen dem 01.07.2020 und dem 01.01.2021 enden, kommt der neue abgesenkte USt-Satz (16 Prozent) zur Anwendung.

3.3.9 Reparaturen

 

Rz. 230

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Kfz-Reparat...

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