Rz. 221
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
In einem begleitenden Schreiben erläutert das BMF diverse Einzelfälle (vgl. Rz. 142 ff.). Aus den Einzelfalllösungen lassen sich 10 Grundregeln ableiten, die der Praktiker sicher anwenden können sollte. Anschaulich lassen sich die Regeln an Fällen aus dem Tagesgeschäft eines Autohauses verdeutlichen, dessen Produktportfolio regelmäßig Lieferungen, Werklieferungen, Werkleistungen und andere ("normale". sonstige Leistungen umfasst.
3.3.1 Zeitpunkt der Auslieferung maßgebend
Rz. 222
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Entscheidend ist, wann der Umsatz bewirkt (= ausgeführt) wird. Umsätze nach dem 01.07.2020 und bis zum 31.12.2020 sind mit 16 Prozent zu besteuern. Ab dem 01.01.2021 sind die Umsätze dann wieder mit 19 Prozent zu besteuern.
Fahrzeuglieferungen sind grundsätzlich dann bewirkt, wenn der Kunde die Verfügungsmacht über das Fahrzeug erlangt. Dies ist i. d. R. der Zeitpunkt der Auslieferung ("Schlüsselübergabe").
Sachverhalt
Kaufvertrag über ein Kfz am 30.06.2020, Auslieferung am 01.07.2020
Beurteilung
Maßgebend ist der Zeitpunkt der Auslieferung.
Steuersatz
Der neue abgesenkte USt-Satz (16 Prozent) kommt zur Anwendung.
3.3.2 Befristung bis zum 31.12.2020
Rz. 223
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Damit der Konsum gerade nach der akuten Phase der Krise wieder anspringt, wurde die Absenkung auf das zweite Halbjahr 2020 befristet. Die Absenkung gilt also bis zum 31.12.2020.
Sachverhalt
Kaufvertrag über ein Kfz am 03.12.2020, Auslieferung am 08.01.2021
Beurteilung
Maßgebend ist der Zeitpunkt der Auslieferung.
Das Datum des Vertrags ist ohne Bedeutung.
Steuersatz
Der vor der Absenkung geltende USt-Satz (19 Prozenz) kommt wieder zur Anwendung.
3.3.3 Vertragsdatum
Rz. 224
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Ohne Bedeutung ist das Datum des Vertrags, also wann der Kunde den Kaufvertrag unterschrieben oder den Reparaturauftrag erteilt hat (vgl. Rz. 132).
3.3.4 Rechnungsdatum
Rz. 225
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Ohne Bedeutung ist das Datum der Rechnungsstellung, also wann das Autohaus dem Kunden die Rechnung schreibt.
Sachverhalt
Auslieferung eines Fahrzeugs am 30.06.2020, Rechnungsstellung am 01.7.2020
Beurteilung
Maßgebend ist der Zeitpunkt der Auslieferung.
Das Datum der Rechnung ist ohne Bedeutung.
Steuersatz
Der bisherige USt-Satz (19 Prozent) kommt zur Anwendung.
Sachverhalt
Rechnungsstellung am 30.06.2020, Auslieferung des Kfz am 01.07.2020
Beurteilung
Maßgebend ist der Zeitpunkt der Auslieferung.
Das Datum der Rechnung ist ohne Bedeutung.
Steuersatz
Der neue abgesenkte USt-Satz (16 Prozent) kommt zur Anwendung.
3.3.5 Zahlungseingang
Rz. 226
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Ohne Bedeutung ist, wann der Kunde die Rechnung bezahlt.
Sachverhalt
Bezahlung eines Kfz am 30.06.2020, Auslieferung am 01.07.2020
Beurteilung
Maßgebend ist der Zeitpunkt der Auslieferung.
Der Zeitpunkt der Bezahlung ist ohne Bedeutung.
Steuersatz
Der neue abgesenkte Umsatzsteuersatz (16 Prozent) kommt zur Anwendung.
Sachverhalt
Auslieferung eines Kfz am 30.06.2020, Bezahlung am 01.07.2020
Beurteilung
Maßgebend ist der Zeitpunkt der Auslieferung.
Der Zeitpunkt der Bezahlung ist ohne Bedeutung.
Steuersatz
Der bisherige USt-Satz (19 Prozent) kommt zur Anwendung.
3.3.6 Transport durch das Autohaus
Rz. 227
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Wird das vom Kunden erworbene oder durch Werklieferung reparierte Fahrzeug dem Kunden vom Autohaus gebracht, ist der Transportbeginn maßgebend.
Sachverhalt
Kunde wünscht Transport des gekauften Fahrzeugs durch das Autohaus in ein anderes Bundesland; Beginn des Transports am 30.06.2020, Übergabe an den Kunden am 01.07.2020
Beurteilung
Maßgebend ist der Zeitpunkt des Transportbeginns.
Die tatsächliche Übergabe an den Kunden ist ohne Bedeutung.
Steuersatz
Der bisherige USt-Satz (19 Prozent) kommt zur Anwendung.
3.3.7 Laufende Leasingzahlung
Rz. 228
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Leasinggeschäfte sind zeitlich begrenzte Dauerleistungen, die i. d. R. in monatlichen Teilleistungen erbracht werden. Maßgebend ist der Steuersatz, der bei Beendigung des jeweiligen Leasingmonats gilt.
Sachverhalt
Kfz-Leasingvertrag am 12.06.2020, monatliche Leasingraten, Übergabe des Fahrzeugs am 24.06.2020
Beurteilung
Das Leasing ist eine Dauerleistung und wird in monatlichen Teilleistungen erbracht. Maßgebend ist der Steuersatz bei Beendigung des jeweiligen Leasingmonats.
Der Zeitpunkt der Fahrzeugübergabe ist ohne Bedeutung.
Steuersatz
Für Leasingzeiträume, die zwischen dem 01.07.2020 und dem 01.01.2021 enden, kommt der neue abgesenkte USt-Satz (16 Prozent) zur Anwendung.
3.3.8 Leasing-Sonderzahlung
Rz. 229
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Leasing-Sonderzahlungen sind als für den Gesamtzeitraum vereinnahmtes Entgelt anteilig auf die Teilleistungszeiträume umzulegen.
Sachverhalt
Beispiel wie in Rz. 138; zusätzlich zu den Leasingraten ist vorschüssig auch eine Sonderzahlung zu leisten
Beurteilung
Die Sonderzahlung ist als im Voraus vereinnahmtes Entgelt auf die Teilleistungen umzulegen.
Steuersatz
Soweit die Sonderzahlung auf Leasingzeiträume entfällt, die zwischen dem 01.07.2020 und dem 01.01.2021 enden, kommt der neue abgesenkte USt-Satz (16 Prozent) zur Anwendung.
3.3.9 Reparaturen
Rz. 230
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Kfz-Reparat...