Rz. 18

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Werklieferungen und Werkleistungen sind in dem uUStG nicht definiert und nicht vorgesehen, sodass dies in der Praxis erhebliche Schwierigkeiten bereiten kann.

 

Rz. 19

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Überwiegen bei gemischten Leistungen nicht die Lieferelemente, werden sie nach Praxis der Finanzverwaltung durch die indirekte Bestimmung ihres Leistungsortes als sonstige Leistung qualifiziert. Nachdem eine gesetzliche Konkretisierung für die Lohnveredelung ebenfalls fehlt, gilt dies auch hier. Bei der Lohnveredelung ist so lange von einer sonstigen Leistung auszugehen, wie die Leistung an sich die Hauptleistung darstellt und die Lieferelemente nicht dominieren.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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