Rz. 80
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Bis einschließlich 1992 war eine Warenlieferung von Deutschland in das Ausland (Export) als so genannte Ausfuhrlieferung steuerfrei (§§ 4 Nr. 1, 6 UStG), wenn die Ausfuhr buch- und belegmäßig nachgewiesen wurde. Dies gilt seit 1993 nur noch im Verhältnis zu Drittstaaten. Innerhalb der EU wird der Warenexport umsatzsteuerlich nunmehr als i. g. Lieferung bezeichnet, die ebenfalls steuerfrei sein kann (§§ 4 Nr. 1, 6a UStG).
Rz. 81
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Bis einschließlich 1992 war ein Warenimport nach Deutschland aus dem Ausland als so genannte Einfuhr steuerbar und i. d. R. steuerpflichtig (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG). Als besondere Erhebungsform gab es die Einfuhrumsatzsteuer, die vom Zoll erhoben und verwaltet wurde. Unter den weiteren Voraussetzungen des § 15 UStG konnte die Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer geltend gemacht werden.
Rz. 82
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Dies gilt seit 1993 nur noch im Verhältnis zu Drittstaaten. Innerhalb der EG wird der Warenimport nunmehr umsatzsteuerlich als i. g. Erwerb bezeichnet, der als steuerbarer und i. d. R. steuerpflichtiger Umsatz (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG) gilt. Der den i. g. Erwerb tätigende Unternehmer berechnet die auf den Erwerb zu erhebende USt selbst und meldet sie im Voranmeldungsverfahren an. Unter den weiteren Voraussetzungen des § 15 UStG kann die USt auf den i. g. Erwerb (Erwerbsteuer) als Vorsteuer geltend gemacht werden.
Rz. 83
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Ab dem 01.01.1993 gelten für den i. g. Warenverkehr damit neue Regeln, deren (Fern-)Ziel es ist, auf europäischer Ebene einen grenzüberschreitenden Vorsteuerabzug zu erreichen (vgl. Rz. 17 ff.).
TIPP
Warenbewegungen in Drittlandländer werden unverändert mit dem Ziel der Export-Entlastung steuerfrei gestellt.
Rz. 84
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Als Kontrollinstrument wurde die sog. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) eingeführt (§ 27a UStG), die jeder Unternehmer erhält, der am i. g. Handel teilnimmt.
Rz. 85
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Der in andere EG-Staaten steuerfreie i. g. Lieferungen ausführende Unternehmer muss neben der USt-Voranmeldung i. d. R. monatlich vierteljährlich eine Meldung an das Bundeszentralamt für Steuern – BZSt abgeben, in der die i. g. Lieferungen wertmäßig und sortiert nach den USt-IdNr. der Lieferempfänger aufzulisten sind. Diese Meldung wird als Zusammenfassende Meldung (ZM) bezeichnet (§ 18a UStG).