Rz. 104a
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Das BMF hat sich erstmals zu der Frage positioniert, welche Folgen es für die Steuerbefreiung einer i. g. Lieferung oder Ausfuhrlieferung hat, wenn Lieferant und Kunde den Transportweg aufteilen und jeder für ein Teilstück die Verantwortung übernimmt (BMF vom 07.12.2015, III C 2 – S 7116-a/13/10001 / III C 3 – S 7134/13/10001, 2015/1097870, a. a. O.; vgl. dazu auch Hiller, MwStR 2018, 290; Weimann, GStB 2016, 207).
Rz. 104b
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Wird Ware aus Deutschland in das europäische oder außereuropäische Ausland verkauft,
- teilen sich Lieferant und Kunde häufig die Transportverantwortung und es
- übernehmen beide ein Teilstück des Transports
(sog. gebrochener Transport).
Rz. 104c
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Dies wird aus den unterschiedlichsten Gründen so vereinbart:
- Die Kosten der Streckenanteile im Ausland lassen sich für den Verkäufer im Vergleich zu Inlandsstrecken weit weniger sicher kalkulieren und einpreisen. Aus diesem Grund werden Transporte bis zur deutschen Grenze vereinbart; dort übernimmt der Kunde die Ware.
- Sind Bestimmungsländer durch besonders häufige Fahrzeugdiebstähle und/oder -beschädigungen aufgefallen, findet der deutsche Lieferant i. d. R. keinen Spediteur oder Frachtführer – aus Angst vor Beschädigungen an den Lastzügen des Transporteurs. Auch dann wird ein Transport bis zur letzten deutschen oder zumindest letzten sicheren Grenze vereinbart; sodann ist der Kunde für den Transport verantwortlich.
Bilaterale Geschäfte vs. Reihengeschäfte
Rz. 104d
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Das BMF unterscheidet die Geschäfte mit zwei Beteiligten (bilaterale Geschäfte) von den Geschäften mit drei oder mehr Beteiligten (Reihengeschäfte) und sieht für beide Umsatzarten bei gebrochenem Transport unterschiedliche Rechtsfolgen vor.
Bilaterale Geschäfte (zwei Teilnehmer)
Rz. 104e
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
An einem Transport (Beförderung oder Versendung) können
- entweder nur der Lieferer und
- nur der Abnehmer oder
- in deren jeweiligen Auftrag ein Dritter
beteiligt sein.
Bei diesen Geschäften ohne Transportbrechung sind keine Besonderheiten zu beachten; es gilt das Übliche.
Rz. 104f
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Möglich ist aber auch, dass sowohl der Lieferer als auch der Abnehmer in den Transport des Liefergegenstands eingebunden sind.
Beispiel 1:
Großhändler D aus Dortmund beauftragt einen Frachtführer, die verkauften Fahrzeuge zum Hafen Duisburg zu bringen. Von Duisburg aus wird die Ware im Auftrag des D eine Woche später an Abnehmer A verschifft. A holt die Ware am Zielhafen ab und befördert sie mit eigenem Lastzug zum eigenen Auslieferungslager.
Rz. 104g
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Derartige gebrochene Transporte sind für die Annahme der "Beförderung oder Versendung des Liefergegenstands bei der Lieferung" und damit für die Entscheidung,
- ob eine Ausfuhrlieferung nach § 6 UStG
- bzw. eine innergemeinschaftliche Lieferung nach § 6a UStG
vorliegt, unschädlich, wenn
- der Abnehmer zu Beginn des Transports feststeht (siehe dazu Abschn. 3.12. Abs. 3 S. 4 ff. UStAE)
- und der liefernde Unternehmer nachweist, dass ein zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zwischen der Lieferung des Gegenstands und seiner Beförderung sowie ein kontinuierlicher Vorgang der Warenbewegung gegeben sind.
HINWEIS
Wie dieser Nachweis konkret zu führen ist, lässt das BMF-Schreiben offen. Es empfiehlt sich daher insbesondere zu dokumentieren, dass der Transport in Erfüllung eines bestimmten Kaufvertrags vorgenommen/geordert wird. Darüber hinaus sollte für eine zügige Abwicklung gesorgt werden.
Rz. 104h
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Rein tatsächliche Unterbrechungen des Transports, die lediglich dem Transportvorgang geschuldet sind, sind unschädlich und führen ebenfalls nicht zum Verlust der Steuerbefreiung.
HINWEIS
Das BMF lässt offen, wann Transportunterbrechungen "rein tatsächlicher" Natur sind. Gemeint sind wohl solche, die dem Transportvorgang selbst geschuldet sind, wie
- das Umladen der Ware,
- eine Umlagerung der Ware oder die
- Zusammenstellung auf anderen Lkw.
Allerdings ist folgende "Fußangel" beim Abholfall zu beachten:
Rz. 104i
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Transportiert in diesen Fällen der Abnehmer die Ware im Rahmen seines Teils der Lieferstrecke in das Drittlandsgebiet, müssen die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UStG erfüllt sein (vgl. Abschn. 6.1. Abs. 3a S. 3 UStAE n. F.).
Beispiel 2:
Wie Beispiel 1. Wieder bringt D die Ware zum Hafen Duisburg; Kunde A besorgt die Verschiffung nach Tunesien.
Variante a: Kunde A ist ein ausländisches Unternehmen.
Variante b: Kunde A ist ein anderes deutsches Unternehmen.
Rz. 104j
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Nur dann, wenn der Kunde ein ausländischer Abnehmer (Variante a) ist, ist die Lieferung für D im Abholfall als Ausfuhrlieferung steuerfrei.
MERKE
Abhollieferungen an andere Deutsche (Variante b) sind immer steuerpflichtig!
Reihengeschäfte (drei oder mehr Teilnehmer)
Rz. 104k
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Voraussetzungen für das Vorliegen eines Reihengeschäfts sind, dass
- mehrere Unternehmer
- üb...