3.3.7.2.1 "Ruhende" Lieferungen (§ 3 Abs. 7 S. 1 UStG)
Rz. 107
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Lieferungen, bei denen der Liefergegenstand weder befördert noch versendet wird, werden als ruhende Lieferungen bezeichnet.
Rz. 108
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Der Lieferort ruhender Lieferungen ergibt sich aus § 3 Abs. 7 UStG:
- Wird der Gegenstand der Lieferung nicht befördert oder versendet, wird die Lieferung dort ausgeführt, wo sich der Gegenstand zurzeit der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet (§ 3 Abs. 7 S. 1 UStG = Grundfall).
- Liegt ein Reihengeschäft vor, gelten Besonderheiten.
Rz. 109
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Der Grundfall betrifft insbesondere die Lieferung (einschließlich der Werklieferung) von Gebäuden und anderen unbeweglichen Wirtschaftsgütern, z. B. Grundstücken (vgl. Abschn. 3.12. UStAE).
Rz. 110
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
In Betracht kommen aber auch die Lieferungen von Gegenständen, die sich in einem Lager oder im Lieferzeitpunkt an Bord eines Schiffes befinden; in diesen Fällen erfolgt die Verschaffung der Verfügungsmacht i. d. R. durch
- die Vereinbarung eines Besitzkonstituts (§ 930 BGB),
- die Abtretung des Herausgabeanspruchs (§ 931 BGB),
- die Übergabe sog. Traditionspapiere, die das Eigentum am Liefergegenstand verkörpern (z. B. Lagerscheine, Konnossemente).
Rz. 111
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Hier kommt es darauf an, wo sich der Liefergegenstand zurzeit der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet.
Rz. 112
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Der Grundfall wird insbesondere auch auf Werklieferungen anzuwenden sein, deren Lieferort im Regelfall dort ist, wo sich der Liefergegenstand zurzeit der Übergabe an den Auftraggeber befindet. Werden derartige Umsatzgeschäfte von mehreren Unternehmern über denselben Gegenstand abgeschlossen, können mangels Beförderung oder Versendung nicht Gegenstand eines Reihengeschäfts sein (vgl. Abschn. 3.12. Abs. 6 UStAE).
3.3.7.2.2 "Bewegte" Lieferungen/Beförderungs- und Versendungslieferungen (§ 3 Abs. 6 S. 1–4 UStG)
Die Grundsätze
Rz. 113
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
§ 3 Abs. 6 S. 1 UStG bestimmt, dass im Falle der Lieferung eines Gegenstandes durch den Lieferer, den Abnehmer oder einen vom Lieferer oder Abnehmer beauftragten Dritten durch Beförderung oder Versendung die Lieferung als dort ausgeführt gilt, wo die Beförderung oder Versendung an den Abnehmer oder in dessen Auftrag an einen Dritten beginnt.
Rz. 114
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Nach § 3 Abs. 6 S. 1 UStG kommen für das Befördern oder Versenden in Betracht:
- der Lieferer,
- ein Dritter, beauftragt vom Lieferer,
- der Abnehmer,
- ein Dritter, beauftragt vom Abnehmer.
Rz. 115
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Nach der Gesetzesbegründung kann der beauftragte Dritte z. B. ein Dienstleister (Lohnveredelungsunternehmer, Lagerhalter), ein Verkaufskommissionär oder im i. g. Dreiecksgeschäft ein nachfolgender Unternehmer sein, der jeweils nicht unmittelbar in die Liefervorgänge eingebunden ist.
Rz. 116
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Besondere Aufmerksamkeit verdienen Fallgestaltungen, in denen der Lieferer, der Abnehmer oder der beauftragte Dritte einen selbstständigen Vierten mit dem Transport beauftragen und der Vierte gegenüber dem Auftraggeber über eine Transportleistung als sonstige Leistung abrechnet. Es liegen dann Versendungslieferungen vor, wobei die Versendung dem Auftraggeber zugerechnet wird.
A hat mit B ein Liefergeschäft abgeschlossen. In Erfüllung dieses Geschäfts soll der Gegenstand der Lieferung unmittelbar zum Lohnveredler C gebracht werden, der für B eine sonstige Leistung erbringen wird.
Variante 1: Befördern
In Erfüllung des Liefergeschäfts kann mit eigenem Fahrzeug:
- A als Lieferer den Gegenstand zu C bringen und dort abladen;
- B als Abnehmer den Gegenstand bei A abholen und ihn zu C bringen und dort abladen;
- C als beauftragter Dritter (nicht als selbstständiger Beauftragter) den Gegenstand bei A abholen und zu seiner Lohnveredelungsstätte bringen. C wird in diesem Fall wohl vom Abnehmer B mit der Beförderung beauftragt worden sein; allerdings ist es auch denkbar, dass die Beförderung auf Initiative des Lieferers erfolgt.
Variante 2: Versenden
In Erfüllung des Liefergeschäfts kann ein selbstständiger Beauftragter (z. B. Spediteur) den Gegenstand der Lieferer im Auftrag des:
- A (Lieferer) an C transportieren;
- B (Abnehmer) an C transportieren;
- C (selbstständiger Dritter) an seine Lohnveredelungsstätte transportieren. C wird in diesem Fall wohl vom Abnehmer B mit der Beförderung beauftragt worden sein, allerdings ist es auch denkbar das die Beförderung auf Initiative des Lieferers erfolgt. C hat sich in Erfüllung dieses Auftrags eines selbstständigen Beauftragten bedient.
Rz. 117
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
"Bewegte Lieferungen" haben den umsatzsteuerlichen Leistungsort "dort ... wo die Beförderung oder Versendung an den Abnehmer... beginnt" (§ 3 Abs. 6 S. 1 UStG). Die Annahme einer Lieferung setzt damit voraus, dass beim Beginn der Beförderung oder Versendung
- ein konkretes Umsatzgeschäft über einen
- bestimmten Gegenstand mit einem
- bestimmten Abnehmer
geschlossen wurde (vgl. OFD Berlin vom 02.09.1969, Az: St 431 – S 7116 – 3/69, UR 1970, 103). Der Ort der Lieferung ist mit anderen Worten...