Rz. 134
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Wird der Gegenstand der Lieferung durch einen Abnehmer befördert oder versendet, der zugleich Lieferer ist (Zwischenhändler), ist die Beförderung oder Versendung der Lieferung an ihn zuzuordnen, es sei denn, er weist nach, dass er den Gegenstand als Lieferer befördert oder versendet hat (§ 3 Abs. 6a S. 4 UStG).
Begriffliche Klärung
Rz. 135
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Zwischenhändler ist ein Abnehmer, der zugleich Lieferer ist (§ 3 Abs. 6a S. 4 1. Halbs. UStG).
In der Regel kennt man als Lieferant nur seinen eigenen Kunden. Letzterer wird dadurch, dass er für die eingekaufte Ware bereits seinerseits im Vorhinein einen Kunden gefunden hat ("Kunde vom Kunden"), zum Zwischenhändler:
In Beispiel 2 (Rz. 132)
… sind NL1 und NL2 Zwischenhändler.
Widerlegbare Vermutung
Rz. 136
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Warenbewegung ist der Lieferung an den Zwischenhändler zuzuordnen, es sei denn, der Zwischenhändler weist nach, dass er den Gegenstand als Lieferer befördert oder versendet hat (§ 3 Abs. 6a S. 4 2. Halbs. UStG). Wie der Nachweis zu führen ist, hängt davon ab, ob die Warenbewegung
- auf das deutsche Inland beschränkt ist,
- i. g. erfolgt, also in einem anderen EU-Mitgliedstaat endet,
- zu einer Ausfuhr führt, also in einem Drittland endet, oder
- zu einer Einfuhr führt, also in einem Drittland beginnt und in Deutschland endet.
Auf das Inland beschränkte Warenbewegung
Rz. 137
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Beschränkt sich die Warenbewegung im Reihengeschäft auf das Inland, kann der Zwischenhändler die Warenbewegung seiner eigenen Lieferung zuordnen, wenn er nachweist, dass er den Gegenstand in seiner Eigenschaft als Lieferer befördert bzw. versendet hat (§ 3 Abs. 6a S. 4 2. Halbs. UStG). Nachweise in diesem Sinne sind z. B.
eine Auftragsbestätigung,
das Doppel der Rechnung oder
andere handelsübliche Belege und Aufzeichnungen, die nachweisen, dass er als Lieferer aufgetreten ist.
Der Zwischenhändler kann die Eigenschaft als Lieferer unter Berücksichtigung der Gesamtheit der Umstände des Einzelfalls nachweisen (z. B. anhand Übernahme von Kosten des Transports aufgrund der mit dem Vorlieferanten und seinem Auftraggeber vereinbarten Lieferkonditionen, Mitteilung über den Weiterverkauf vor Beginn der Beförderung oder Versendung usw.). Allein die Mitteilung an den Vorlieferanten über den Weiterverkauf des Liefergegenstands ist hierfür nicht ausreichend (Abschn. 3.14. Abs. 9 UStAE n. F. unter Hinweis auf BFH-Urteil vom 28.05.2013, XI R 11/09, BStBl II 2023, 537).
HINWEIS
(1) |
Der Nachweis kann erbracht werden "unter Berücksichtigung der Gesamtheit der Umstände des Einzelfalls". Was bitte? Eine Vertiefung der Frage lohnt sich nicht wirklich! Denn die Zuordnung der Warenbewegung hat für innerdeutsche Reihengeschäfte keinerlei Relevanz. Ob ruhend oder bewegt – die Lieferungen erfolgen immer umsatzsteuerbar und i. d. R. auch umsatzsteuerpflichtig. |
(2) |
Das BMF versucht seine Rechtsauffassung mit zwei Beispielen zu verdeutlichen (Abschn. 3.14. Abs. 9 UStAE n. F.). Das "Warum?" erschließt sich nicht. Denn – noch einmal – keinerlei Praxisrelevanz! |
(Weimann, Umsatzsteuer auf den Export und Import von Waren / Praxisleitfaden für Einkauf und Verkauf, a. a. O., Kap. 24.10.3; Weimann, a. a. O. = Teil 2 = PIStB 2023, 242, Abschn. 2.1).
Innergemeinschaftliche Warenbewegung
Rz. 138
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Gelangt der Gegenstand der Lieferung aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates und verwendet der Zwischenhändler gegenüber dem leistenden Unternehmer bis zum Beginn der Beförderung oder Versendung eine USt-IdNr., die ihm vom Mitgliedstaat des Beginns der Beförderung oder Versendung erteilt wurde, ist die Beförderung oder Versendung seiner Lieferung zuzuordnen (§ 3 Abs. 6a S. 5 UStG).
HINWEIS
(1) |
Der Begriff "Verwendung" einer USt-IdNr. setzt ein positives Tun des mittleren Unternehmers voraus. Da es sich dabei um die Verwirklichung des Sachverhalts handelt (Auftreten als Lieferer), bleiben spätere Änderungen bei der Verwendung der USt-IdNr. ohne Auswirkung (Abschn. 3.14. Abs. 10 Sätze 2 f. UStAE n. F.). |
(2) |
Für deutsche Lieferanten heißt das, dass der Kunde unter seiner deutschen USt-IdNr. bestellen müsste. Da dieser Fall aber sowieso als steuerpflichtig behandelt würde, kann eine versehentliche Behandlung durch den Lieferanten als steuerfrei wohl ausgeschlossen werden. |
(Weimann, Umsatzsteuer auf den Export und Import von Waren / Praxisleitfaden für Einkauf und Verkauf, a. a. O., Kap. 24.10.4; Weimann, a. a. O. = Teil 2 = PIStB 2023, 242, Abschn. 2.2).
Verwendet der mittlere Unternehmer seine ihm vom Abgangsstaat erteilte USt- IdNr., muss dies in der Regel bereits bei Vertragsabschluss, spätestens jedoch bei Ausführung der Lieferung erfolgen (Abschn. 3.14. Abs. 10 S. 4 UStAE n. F.).
Die verwendete USt-IdNr. soll in dem jeweiligen Auftragsdokument schriftlich festgehalten werden (Abschn. 3.14. Abs. 10 S. 5 UStAE n. F.).
Bei mündlicher Erteilung eines Auftrags muss die rechtzeitige Verwendung der U...