Rz. 144

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Die Grundsätze des neuen BMF-Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Für den Zeitraum bis zur Veröffentlichung dieses Schreibens wird es nicht beanstandet, wenn die Zuweisung der Transportverantwortlichkeit von den Beteiligten einvernehmlich abweichend von Abschn. 3.14. Abs. 7–11 UStAE a. F. bestimmt worden ist (BMF, Schreiben vom 25.04.2003, a. a. O.).

 

HINWEIS

Die gesetzliche Neuregelung soll lediglich die Rechtslage herbeiführen soll, von der die Finanzverwaltung schon immer ausgegangen ist (dazu Rz. 125). Entsprechend bringt das BMF-Schreiben auch keine grundlegenden Neuerungen (dazu Rz. 126). Sachverhalte, die Abschn. 3.14. n. F. anders beurteilt als Abschn. 3.14. UStAE a. F., sollten daher die Ausnahme sein.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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