Rz. 145
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Finanzverwaltung behält ihre Rechtsauffassung im Wesentlichen unverändert bei und nutzt das neue BMF-Schreiben, um sie noch einmal zu untermauern. Dabei werden die eher wenigen Neuerungen an zahlreichen Fallbeispielen verdeutlicht. Für die Praxis wird das sicher sehr hilfreich sein und zum Verständnis beitragen. Letztlich zeigt das BMF-Schreiben noch einmal, wie wichtig Prüfung und Dokumentation der Kunden-USt-IdNr. sind.
Rz. 146
Stand: 6. A. – ET: 03/2024
Seit dem 01.07.2021 werden über § 3 Abs. 3a UStG die Betreiber elektronischer Schnittstellen in fiktive Lieferketten einbezogen (s. o., § 3 Rz. 63a ff.). Nach § 3 Abs. 6b UStG wird in diesem Fall die Lieferung des Betreibers der elektronischen Schnittstelle an den Erwerber als die bewegte Lieferung behandelt. Bei der Bestimmung der Warenbewegung geht § 3 Abs. 6b UStG als speziellere Vorschrift der Regelung des § 3 Abs. 6a UStG vor (Abschn. 3.18 Abs. 5 UStAE).
Rz. 147–148
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Einstweilen frei.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?
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