3.4.1 Innergemeinschaftliche Warenerwerbe (§ 16 MWStG)
Rz. 26
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Steuerbar ist der i. g. Erwerb von Waren, der gegen Entgelt im Inland durch einen Steuerpflichtigen bewirkt wird, der als solcher handelt, sofern der Verkäufer eine in einem anderen Mitgliedstaat zur Steuer registrierte Person ist und die Ware aus einem anderen Mitgliedstaat ins Inland oder in einen anderen Mitgliedstaat (vgl. Rz. 37 ff.) gelangt.
Die MWSt auf den i. g. Erwerb kann nach den allgemeinen Grundsätzen als Vorsteuer abgezogen werden.
Rz. 27
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I. g. Erwerbe durch nicht zur Steuer registrierte steuerpflichtige Personen mit Sitz im Inland oder juristische Personen ohne Unternehmereigenschaft unterliegen der Besteuerung als identifizierte Personen nur, wenn diese die Erwerbsschwelle von 326.000 CZK (ca. 13.000 EUR) im laufenden oder vorangegangenen Kj. überschreiten oder überschritten haben. Für steuerpflichtige Personen mit Sitz im Ausland gilt die Erwerbsschwelle nicht. Alle diese Personen können allerdings zur Registrierung als Steuerzahler und damit zur normalen Besteuerung optieren, sofern sie steuerbare Leistungen im Inland erbringen oder erbringen werden. Die Registrierung als identifizierte Person darf frühestens nach sechs aufeinander folgenden Kalendermonaten aufgehoben werden, in denen die Erwerbe jeweils unterhalb der Erwerbsschwelle lagen. Erwerbe von der Verbrauchsteuer unterliegenden Waren neuer Fahrzeuge sind immer steuerpflichtig.
Rz. 28
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Der i. g. Erwerb neuer Fahrzeuge ist für jede Person steuerpflichtig. Steuerlich nicht registrierte Käufer sind verpflichtet, innerhalb von zehn Tagen nach Erwerb des Fahrzeuges eine Steuererklärung einzureichen, woraufhin die Finanzverwaltung dann die Steuer festsetzen wird.
Rz. 29
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Warenlieferungen mit Installation oder Montage sowie Gas-, Strom-, Wärme- oder Kältelieferung mittels Leitungsnetz an Händler und der Fernverkauf von Waren an Abnehmer, die keine Steuerzahler sind, stellen für den Abnehmer keinen i. g. Warenerwerb dar; die Besteuerung dieser Tatbestände ist separat geregelt.
Rz. 30
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Dem steuerpflichtigen i. g. Erwerb gleichgestellt ist die Verbringung eigener Waren aus einem anderen Mitgliedstaat in das Inland durch einen Steuerpflichtigen zu seiner Verfügung, sofern diese nicht nur vorübergehender Natur ist.
3.4.2 Innergemeinschaftliche Warenlieferungen (§ 64 MWStG)
Rz. 31
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Unter einer i. g. Warenlieferung versteht man eine Lieferung von Waren, die in einen anderen Mitgliedstaat tatsächlich versendet oder befördert wurden.
Rz. 32
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Als eine entgeltliche Warenlieferung gilt auch eine Verbringung von eigenem Geschäftsvermögen durch einen Steuerzahler in einen anderen Mitgliedstaat. Unter einer Verbringung des Geschäftsvermögens wird verstanden die Beförderung oder Versendung von Waren durch den Steuerzahler oder durch einen von ihm beauftragten Dritten aus dem Inland in einen anderen Mitgliedstaat zwecks Ausübung von Wirtschaftstätigkeiten in einem anderen Mitgliedstaat, sofern die Verbringung nicht nur vorübergehender Natur ist.
Rz. 33
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I. g. Warenlieferungen sind steuerbefreit mit Anspruch auf Vorsteuerabzug, wenn der Steuerpflichtige oder der Erwerber die Waren in einen anderen Mitgliedstaat befördert oder versendet und der Erwerber eine im anderen Mitgliedstaat zur Steuer registrierte Person ist, für die dieser Warenerwerb steuerpflichtig ist, unter der Voraussetzung, dass der Erwerber dem Umsatzsteuerzahler (Lieferant) seine USt-IdNr. mitgeteilt hat und der Umsatzsteuerzahler (Lieferant) die Warenlieferung in einer Zusammenfassenden Meldung (EG-Verkaufsliste) meldet. (vgl. Rz. 120).
Dies gilt analog für i. g. Warenverbringungen.
Rz. 34
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Neben einem Steuerbeleg muss der Lieferant über einen Nachweis über die Beförderung/Versendung der Waren aus Tschechien heraus verfügen. Als Nachweis gilt z. B. eine schriftliche Erklärung des Erwerbers oder des zur Beförderung bevollmächtigten Dritten über die tatsächliche Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat. Der Nachweis kann auch nach Art. 45a der EU-Verordnung Nr. 282/2011 erfolgen.
Rz. 35
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Die Lieferung eines neuen Fahrzeuges durch einen Steuerzahler an eine Person in einem anderen Mitgliedstaat ist generell echt von der MWSt befreit, wenn das Fahrzeug durch den Steuerzahler oder den Anschaffenden oder einen bevollmächtigten Dritten in den anderen Mitgliedstaat befördert bzw. versendet wird.