Rz. 58

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Reisegewerbetreibende, die außerhalb einer festen gewerblichen Niederlassung von Haus zu Haus oder an öffentlichen Orten (z.B. auf Märkten) Umsätze ausführen oder Gegenstände erwerben, müssen gem. § 22 Abs. 5 UStG ein (Umsatz-)Steuerheft führen. Ein aktuelles Muster des Steuerhefts ist im BMF-Schreiben vom 30.03.2020, BStBl I 2020, 505 enthalten.

 

Rz. 59

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Ein eigentlich aufzeichnungspflichtiger Unternehmer kann nach § 68 Abs. 1 Nr. 1 UStDV von der Führung eines Steuerheftes befreit werden. Dazu hat das FinMin Schleswig-Holstein nähere Einzelheiten ausgeführt. Eine Befreiung ist grundsätzlich nur möglich, wenn der Unternehmer eine gewerbliche Niederlassung im Inland besitzt und ordnungsmäßige Aufzeichnungen nach § 22 UStG i. V. m. den §§ 6366 UStDV führt. Eine gewerbliche Niederlassung ist dann vorhanden, wenn der Unternehmer einen zum dauernden Gebrauch eingerichteten Raum unterhält, der den Mittelpunkt seines geschäftlichen Lebens bildet. Dieser muss als Schwerpunkt der Tätigkeit anzusehen sein (z. B. Geschäftslokal, Verkaufsstelle, Büro). Unter Umständen kann auch eine Wohnung eine gewerbliche Niederlassung darstellen. Eine bloße Kontaktstelle eines "fliegenden Händlers" bildet keine gewerbliche Niederlassung. Das gilt selbst dann, wenn der Unternehmer über diese Kontaktstelle ständig telefonisch erreichbar ist und an diesem Ort seine Bürotätigkeiten verrichtet (FinMin Schleswig-Holstein vom 23.04.2008, Az: S 7389 – VI 326). Muss der Unternehmer in derartigen Fällen kein Steuerheft führen, erhält er von seinem FA eine Bescheinigung über die Befreiung (§ 68 Abs. 2 UStDV).

 

Rz. 60

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Weitere Befreiungen gelten für landwirtschaftliche Durchschnittssatzbesteuerer sowie Zeitungs- und Zeitschriftenhändler (§ 68 Abs. 1 Nr. 2 und 3 UStDV). Ebenfalls von der Führung eines Steuerhefts ausgenommen sind Unternehmer, die aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften ohnehin verpflichtet sind, Bücher zu führen, oder die freiwillig Bücher führen (§ 68 Abs. 1 Nr. 4 UStDV).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?