Prof. Dr. Markus Achatz, Dr. Hannes Gurtner
Rz. 17
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Der USt unterliegt auch der i. g. Erwerb im Inland gegen Entgelt. Voraussetzung für das Vorliegen eines i. g. Erwerbes ist, dass der Gegenstand bei der Lieferung aus einem Mitgliedstaat der EU in das Inland gelangt, der Erwerber ein Unternehmer oder eine juristische Person ohne Unternehmereigenschaft ist und die Lieferung durch einen Unternehmer gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens erfolgt. Die USt auf den i. g. Erwerb kann unter den allgemeinen Voraussetzungen als Vorsteuer abgezogen werden.
Rz. 18
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Erfolgt der Erwerb jedoch von einem sog. Schwellenerwerber (d. h. von einem Erwerber, der ausschließlich unecht steuerfreie Umsätze ausführt, einem pauschalierten Land- und Forstwirt oder einer juristischen Person ohne Unternehmereigenschaft), ist zu prüfen, ob der Schwellenerwerber mit seinen Erwerben die Erwerbsschwelle i. H. v. 11.000 EUR pro Kj. (Nettobetrag) überschreitet. Hat er sie im vorangegangenen Kj. nicht und im laufenden Kj. noch nicht überschritten, liegt kein steuerpflichtiger i. g. Erwerb vor. In diesem Fall ist der Lieferant grundsätzlich verpflichtet, dem Erwerber die Umsatzsteuer des Abgangsstaates in Rechnung zu stellen. Der Umsatz wird dabei nach jenen Regeln versteuert, die für Umsätze an natürliche Personen gelten. Der Erwerber kann aber in diesen Fällen auf die Anwendung der Erwerbsschwelle verzichten und damit für eine Erwerbsbesteuerung optieren (Bindungswirkung für zwei Jahre). Wird hingegen die Erwerbsschwelle überschritten, liegt ab dem Erwerb, mit dem die Erwerbsschwelle überschritten wird, ein steuerpflichtiger i. g. Erwerb vor.
Rz. 19
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Erwerbe von natürlichen Personen für nichtunternehmerische Zwecke fallen nicht unter den Tatbestand des i. g. Erwerbes. In diesem Fall tätigt der ausländische Lieferer in seinem Mitgliedstaat eine steuerpflichtige Lieferung. Überschreitet er die EU-weite i. g. Versandhandelsschwelle i. H. v. 10.000 EUR, verlagert sich der Lieferort vom Ursprungsland nach Österreich und begründet hier eine steuerpflichtige Lieferung.
Rz. 20
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Dem steuerpflichtigen i. g. Erwerb gleichgestellt ist die Verbringung eines Gegenstandes des Unternehmens aus einem anderen Mitgliedstaat in das Inland durch einen Unternehmer zu seiner Verfügung, ausgenommen die bloß vorübergehende Verwendung. Eine vorübergehende Verwendung liegt z. B. dann vor, wenn der Gegenstand in das Inland gelangt, damit daran durch einen anderen Unternehmer eine sonstige Leistung (z. B. Reparatur) erbracht wird und der Gegenstand nach Erbringung der sonstigen Leistung wieder in den Mitgliedstaat gelangt, von dem aus der Gegenstand transportiert worden ist.
Rz. 21
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Der Unternehmer ist verpflichtet, die Bemessungsgrundlagen für die i. g. Erwerbe jeweils getrennt nach Steuersätzen sowie die hierauf entfallenden Steuerbeträge aufzuzeichnen.