Rz. 26
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Eine steuerfreie i. g. Lieferung liegt vor, wenn der Gegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet durch den Verkäufer oder Erwerber oder für deren Rechnung befördert oder versendet wird und der Erwerber eine in einem anderen Mitgliedstaat zur MwSt registrierte Person ist und er seine USt-IdNr. aus einem anderen Mitgliedstaat dem Lieferanten mitteilt.
Rz. 27
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Als eine steuerfreie i. g. Warenlieferung gilt die Lieferung eines neuen Beförderungsmittels, das aus dem Inland in einen anderen Mitgliedstaat durch den Verkäufer oder Käufer oder für deren Rechnung versendet oder befördert wurde.
Rz. 28
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Der i. g. Lieferung gleichgestellt ist die Verbringung eines Gegenstandes des Unternehmens aus dem Inland in das übrige Gemeinschaftsgebiet durch eine steuerpflichtige Person zu ihrer Verfügung, ausgenommen die bloß vorübergehende Verwendung.
Rz. 29
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Von der Steuer befreit ist die i. g. Lieferung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren, die durch Verkäufer oder Käufer oder für deren Rechnung an den Käufer versendet oder befördert werden und für die die Pflicht zur Entrichtung der Verbrauchsteuer für den Käufer in dem Mitgliedstaat entsteht, in dem der Versand oder die Beförderung von Waren endet.
Rz. 30
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Voraussetzungen zur Steuerfreiheit müssen durch den Steuerzahler v. a. durch eine Kopie der Rechnung und durch relevante Transportdokumente nachgewiesen werden. Es gilt die Pflicht, den Empfang der Ware seitens des Abnehmers zu bestätigen und nachzuweisen, wenn der Lieferant oder der Abnehmer einen Dritten (Transportunternehmen, nicht Postdienstleister) mit dem Warentransport in der EU beauftragt. Wenn der Warentransport in der EU direkt seitens des Lieferanten oder Abnehmers erfolgt, muss die Bestätigung über den Warenempfang seitens des Abnehmers gesetzlich spezifizierte Pflichtangaben (konkret: Name und Sitz des Abnehmers, Menge und Art der Ware, Adresse des Zieles und Datum der Übernahme der Ware, Name und Unterschrift des Lkw-Fahrers, Kfz-Kennzeichen des Lkw) enthalten.
Rz. 31
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die gesetzlich vorgeschriebenen Dokumente für die Bestätigung einer steuerfreien i. g. Lieferung, wenn der Transport seitens des Käufers oder seitens eines Spediteurs durchgeführt wird, müssen dem Verkäufer spätestens bis Ende des sechsten Kalendermonats nach der Lieferung zur Verfügung stehen, ansonsten ist eine Nachbesteuerung in der laufenden MwSt-Erklärung (nach Ablauf der sechsmonatigen Frist) erforderlich.
Rz. 32
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Außerdem muss der Steuerzahler monatlich bzw. vierteljährlich eine Zusammenfassende Meldung an das FA übermitteln. Darin sind sämtliche i. g. Lieferungen an andere in einem anderen Mitgliedstaat zur MwSt registrierte Personen (unter Angabe der USt-IdNr. des Abnehmers und der Summe der Bemessungsgrundlagen) sowie das einer i. g. Lieferung gleichgestelltes Verbringen von Gegenständen anzugeben. Falls die i. g. Lieferung nicht rechtzeitig in der Zusammenfassenden Meldung angeführt wird und der Lieferant die Nichtangabe der i. g. Lieferung in der Zusammenfassenden Meldung nicht mit objektiven Gründen rechtfertigt, wird das FA die Steuerbefreiung nicht anerkennen.