Prof. Dr. Markus Achatz, Dr. Hannes Gurtner
Rz. 22
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Im Binnenmarkt tritt an Stelle der steuerfreien Ausfuhrlieferung die steuerfreie i. g. Lieferung. Eine steuerfreie i. g. Lieferung liegt vor, wenn der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet, der Abnehmer ein Unternehmer oder eine juristische Person ohne Unternehmereigenschaft ist und der Erwerb beim Abnehmer im anderen Mitgliedstaat steuerbar ist (i. g. Erwerb). Dass der Erwerb im anderen Mitgliedstaat steuerbar ist, kann dann angenommen werden, wenn der Abnehmer seine USt-IdNr. bekannt gibt. Dabei trifft den österreichischen Lieferanten die Pflicht, die Angaben mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Dies erfolgt grundsätzlich mittels elektronischer Abfrage über das Onlineportal der Finanzverwaltung (sog. FinanzOnline) bzw. im Rahmen einer MIAS-Selbstabfrage bei der EU.
Rz. 23
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Eine andere Beurteilung ergibt sich wiederum, wenn der Abnehmer der Lieferung eine natürliche Person ohne Unternehmereigenschaft oder ein Schwellenerwerber unter der Erwerbsschwelle ist. Bei der Lieferung an derartige Abnehmer ist zu unterscheiden, ob der liefernde Unternehmer die EU-weite i. g. Versandhandelsschwelle i. H. v. 10.000 EUR überschreitet oder nicht. Überschreitet der liefernde Unternehmer die EU-weite Versandhandelsschwelle , verlagert sich der Ort der Lieferung in das Bestimmungsland, ansonsten bleibt seine Lieferung in Österreich steuerbar. Ist der Abnehmer hingegen ein Schwellenerwerber über der Erwerbsschwelle oder hat er auf ihre Anwendung verzichtet, ist er wie ein Unternehmer zu behandeln, d. h. es liegt eine steuerfreie i. g. Lieferung vor.
Rz. 24
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Der i. g. Lieferung gleichgestellt ist die Verbringung eines Gegenstandes des Unternehmens aus dem Inland in das übrige Gemeinschaftsgebiet durch einen Unternehmer zu seiner Verfügung, ausgenommen die bloß vorübergehende Verwendung.
Rz. 25
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Zur Erlangung der Steuerfreiheit muss der liefernde Unternehmer einerseits den Nachweis erbringen, dass der Gegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet worden ist (i. g. Beförderungs- und Versendungsnachweis), andererseits müssen die Tatbestandsvoraussetzungen der Befreiung aus den geführten Büchern/Aufzeichnungen bzw. den dazugehörenden Belegen ersichtlich sein (Buchnachweis). Darüber hinaus muss der Unternehmer monatlich (bzw. vierteljährlich, wenn das Kalendervierteljahr der Voranmeldungszeitraum ist) eine Zusammenfassende Meldung an das FA übermitteln. Darin sind sämtliche i. g. Lieferungen an andere Unternehmer bzw. Schwellenerwerber (unter Angabe der USt-IdNr. des Abnehmers und der Summe der Bemessungsgrundlagen) sowie das einer i. g. Lieferung gleichgestellte Verbringen von Gegenständen anzugeben.