Rz. 157
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Bei einheitlichen Leistungen, die sowohl Elemente einer Lieferung als auch einer sonstigen Leistung haben, kommt es darauf an, welche Leistungselemente unter Berücksichtigung des Willens der Vertragsparteien den wirtschaftlichen Gehalt der Leistung bestimmen (vgl. Abschn. 3.5. Abs. 1 UStAE [vgl. Abschn. 25. Abs. 1 UStR 2008]; vgl. Rz. 12 ff.).
Rz. 158
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Ob eine Werklieferung oder eine Werkleistung vorliegt, hängt davon ab, ob der Werkhersteller für das Werk die Hauptstoffe selbst beschafft oder diese vom Besteller des Werks beigestellt werden (§ 3 Abs. 4 UStG, vgl. Rz. 17 ff.).
Rz. 159
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Es kommt aber auch vor, dass in einem einheitlichen Vertragswerk zwei verschiedene Leistungen vereinbart werden.
Neben einer selbstständigen Lieferung wird auch eine selbstständige sonstige Leistung (z. B. eine Kreditgewährung) vereinbart.
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