Rz. 160

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Reparaturen beweglicher körperlicher Gegenstände können in Form einer

  1. Werklieferung oder
  2. Werkleistung

erbracht werden. Kann nicht zweifelsfrei entschieden werden kann, ob die Reparaturleistung als Werklieferung oder Werkleistung zu qualifizieren ist, kann von einer Werklieferung ausgegangen werden, wenn der Entgeltanteil, der auf das bei der Reparatur verwendete Material entfällt, mehr als 50 % des für die Reparatur berechneten Gesamtentgelts beträgt (BMF vom 12.12.2012, a. a. O.; hierzu ausführlich vgl. Rz. 65 ff.).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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