Rz. 237

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Hat der Unternehmer in den Fällen der Ist-Versteuerung (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a S. 4, Buchst. b oder § 13b Abs. 4 S. 2 UStG)

  • vor dem 01.07.2020 Entgelte oder Teilentgelte (Anzahlungen usw.) für Lieferungen und sonstige Leistungen bzw. Teilleistungen vereinnahmt,
  • die nach dem 30.06.2020 ausgeführt werden und der Besteuerung unterliegen,

sind auch auf diese Beträge nachträglich die ab dem 01.07.2020 geltenden USt-Sätze von 16 Prozent bzw. 5 Prozent anzuwenden (§ 27 Abs. 1 S. 2 UStG).

 
Praxis-Beispiel

Sachverhalt

Bezahlung/Anzahlung am 11.06.2020, Lieferung am 19.08.2020

Beurteilung

Schlussendlich für die Umsatzbesteuerung maßgebend ist der Zeitpunkt der Lieferung im August.

Steuersatz

  • Auf die Zahlung ist im Juni der bisherige USt-Satz (19 Prozent) anzuwenden.
  • Im August kommt auf den Gesamtvorgang und -betrag der neue abgesenkte USt-Satz (16 Prozent) zur Anwendung.
  • Dadurch wird auch die – eigentlich ja zu hohe – Belastung im Juni rückgängig gemacht.

Die Steuerberechnung ist in diesen Fällen immer erst in dem Voranmeldungszeitraum zu berichtigen, in dem die Leistung ausgeführt wird (Rz. 3 des BMF-Schreibens).

 

Rz. 238

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Werden

  • nach dem 30.06.2020 Entgelte oder Teilentgelte für Leistungen bzw. Teilleistungen vereinnahmt,
  • die der Unternehmer vor dem 01.07.2020 ausgeführt hat,

ist die auf diese Beträge entfallende USt nach den bis zum 30.06.2020 geltenden USt-Sätzen von 19 Prozent bzw. 7 Prozent zu berechnen.

 
Praxis-Beispiel

Sachverhalt

Lieferung am 11.06.2020, Rechnung am 10.08.2020, Bezahlung am 19.08.2020

Beurteilung

Maßgebend ist der Zeitpunkt der Auslieferung.

Das Datum der Rechnung und das der Bezahlung sind ohne Bedeutung.

Steuersatz

Der bisherige USt-Satz (19 Prozent) kommt zur Anwendung (vgl. Rz. 135 dieser Kommentierung).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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