Rz. 239
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Erteilt der Unternehmer über
- Teilentgelte, die er vor dem 01.07.2020 für steuerpflichtige Leistungen oder Teilleistungen vereinnahmt,
- die nach dem 30.06.2020 ausgeführt werden,
Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis, ist in diesen Rechnungen die nach den bis zum 30.06.2020 geltenden USt-Sätzen von 19 Prozent bzw. 7 Prozent berechnete USt anzugeben. Der Leistungsempfänger ist, sofern die übrigen Voraussetzungen des § 15 UStG vorliegen, berechtigt, die in der jeweiligen Rechnung ausgewiesene USt als Vorsteuer abzuziehen, wenn er die Rechnung erhalten und soweit er die verlangte Zahlung geleistet hat. Einer Berichtigung des Steuerausweises in diesen (Anzahlungs-)Rechnungen bedarf es nicht, wenn in einer Endrechnung die USt für die gesamte Leistung oder Teilleistung mit den ab 01.07.2020 geltenden USt-Sätzen von 16 Prozent bzw. 5 Prozent ausgewiesen wird (Rz. 8 Abs. 1 des BMF-Schreibens)
Sachverhalt
Wie Beispiel in Rz. 147: Anzahlungsrechnung vom 11.06.2020, Lieferung und Endrechnung am 19.08.2020
Beurteilung
Schlussendlich für die Umsatzbesteuerung maßgebend ist der Zeitpunkt der Lieferung im August.
Anzahlungsrechnung / Endrechnung / Vorsteuerabzug
Auf die Anzahlung ist im Juni der bisherige USt-Satz (19 Prozent) anzuwenden und vom Lieferanten (= Leistenden) daher in der Anzahlungsrechnung auch entsprechend auszuweisen.
Der Kunde (= Leistungsempfänger) ist unter den weiteren Voraussetzungen (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 UStG) zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Im August kommt auf den Gesamtvorgang und -betrag der neue abgesenkte USt-Satz (16 Prozent) zur Anwendung und ist in der Endrechnung entsprechend auszuweisen.
Die Anzahlungsrechnung vom 11.06.2020 bedarf keiner Berichtigung.
Rz. 240
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Umsätze zu den Steuersätzen 16 Prozent und 5 Prozent sowie der darauf entfallende, selbst berechnete Steuerbetrag sind
- insgesamt
- in der Zeile 28 der USt-Voranmeldung für den Voranmeldungszeitraum der Leistungsausführung im Jahr 2020 bzw.
- Zeile 45 der USt-Erklärung für das Kj. 2020
einzutragen. Dies gilt auch für Umsätze, für die eine Anzahlung vor dem 01.07.2020 vereinnahmt wurde. Bereits mit 19 Prozent oder 7 Prozent besteuerte Anzahlungen zu nach dem 30.06.2020 und vor dem 01.01.2021 ausgeführten Umsätzen sind zu korrigieren, indem
- in Zeile 26 bzw. 27 der USt-Voranmeldung für den Voranmeldungszeitraum der Leistungsausführung im Jahr 2020 bzw.
- in Zeile 38 bzw. 41 der USt-Erklärung für das Kj. 2020
eine negative Bemessungsgrundlage berücksichtigt wird. Eine Eintragung in Zeile 62 der USt-Voranmeldung für den Voranmeldungszeitraum der Leistungsausführung im Jahr 2020 bzw. Zeile 58 der USt-Erklärung für das Kj. 2020 (als negative Nachsteuer) ist insoweit nicht vorzunehmen (Rz. 8 Abs. 2 des BMF-Schreibens).
Sachverhalt
Wie Beispiel in Rz. 149: Anzahlungsrechnung vom 11.06.2020, Lieferung und Endrechnung am 19.08.2020
Beurteilung
Schlussendlich für die Umsatzbesteuerung maßgebend ist der Zeitpunkt der Lieferung im August.
Eintragung in die Vordrucke
- Auf die Zahlung ist im Juni der bisherige USt-Satz (19 Prozent) anzuwenden. Der Lieferant muss den Nettobetrag in Kz. 81 (Zeile 26) der Juni-USt-Voranmeldung eintragen.
- Im August kommt auf den Gesamtvorgang und damit den Gesamtbetrag der neue abgesenkte USt-Satz (16 Prozent) zur Anwendung und ist über die Kz. 35 und 36 (Zeile 28) in die USt-Voranmeldung aufzunehmen. Mit anderen Worten: Es erfolgt hier keine Kürzung um die bereits in die Juni-USt-Voranmeldung aufgenommene Anzahlung.
- Statt der Kürzung ist in die August-USt-Voranmeldung der in der Juni-USt-Voranmeldung gemeldete Betrag in Kz. 81 (Zeile 26) negativ aufzunehmen.
- Hinweis auch auf die Beispiele des BayLfSt (a. a. O.) Ziffer 3.
Rz. 241
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Der vorsteuerabzugsberechtigte Leistungsempfänger kann nach Rechnungserhalt und Zahlung des Teilentgelts die Vorsteuer i. H. v. 19 Prozent bzw. 7 Prozent
- in der Zeile 52 der USt-Voranmeldung für den maßgeblichen Voranmeldungszeitraum im Jahr 2020 bzw.
- Zeile 122 der USt-Erklärung für das Kj. 2020
- geltend machen. Im Zeitpunkt der Leistungsausführung sind die Vorsteuerbeträge
- in der Zeile 52 der USt-Voranmeldung für den maßgeblichen Voranmeldungszeitraum im Jahr 2020 bzw.
- Zeile 122 der USt-Erklärung für das Kj. 2020
durch den Differenzbetrag zwischen dem Steuerausweis laut Schlussrechnung und der bereits geltend gemachten Vorsteuer (ggf. mit Minuszeichen) zu mindern (Rz. 8 Abs. 3 des BMF-Schreibens)
Beratungskonsequenzen: Für den Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers ergeben sich damit keine Besonderheiten: Es erfolgen die üblichen Eintragungen in Kz. 66 der USt-Voranmeldung.
Rz. 242
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Es bestehen keine Bedenken dagegen, dass in Rechnungen, die vor dem 01.07.2020 über die vor diesem Zeitpunkt vereinnahmten Teilentgelte für nach dem 30.06.2020 erbrachte steuerpflichtige Leistungen oder Teilleistungen ausgestellt werden, die USt nach den nach dem 30.06.2020 und vor dem 01.01.2021 gel...