Rz. 43
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Hinweis auf die Durchführungsbestimmungen in Art. 19 MwStVO Rz. 14 des Einführungsschreibens zum Mehrwertsteuerpaket (BMF vom 04.09.2009, BStBl I 2010, 1005) lautete ursprünglich (s. o.): "(8) Voraussetzung für die Anwendung der Ortsbestimmung nach § 3a Abs. 2 S. 1 UStG ist, dass die Leistung für den unternehmerischen Bereich des Leistungsempfängers ausgeführt worden ist. Hierunter fallen auch Leistungen an einen Unternehmer, soweit diese Leistungen für die Erbringung von der Art nach nicht steuerbaren Umsätzen (z. B. Geschäftsveräußerungen im Ganzen) bestimmt sind."
Rz. 44
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Die abschließende Regelung einer derart komplexen Materie gelingt natürlich selten "im ersten Wurf" – auch nicht dem BMF! Offen blieb durch die ursprüngliche Formulierung die Rechtsfolge bei Bezügen, die sowohl den unternehmerischen als auch den nicht unternehmerischen Bereich betreffen ("Mischbezüge").
Rz. 45
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Daher wurde Rz. 14 wie folgt ergänzt (BMF vom 08.12.2009, BStBl I 2009, 1612):
„... bestimmt sind.
Wird eine der Art nach in § 3a Abs. 2 UStG erfasste sonstige Leistung sowohl für den unternehmerischen als auch für den nicht unternehmerischen Bereich des Leistungsempfängers erbracht, ist der Leistungsort einheitlich nach § 3a Abs. 2 S. 1 UStG zu bestimmen.”
Rz. 46
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Dieser Gedanke wurde so in Abschn. 3a.2. Abs. 8 UStAE übernommen. Den Regelungsgehalt zeigt folgendes Beispiel:
Die grundsätzlich hoheitlich tätige Stadt Dortmund (D) betätigt sich im Jahr 2023 auch unternehmerisch in Form von "Betrieben gewerblicher Art". Von dem in Österreich ansässigen Datenverarbeitungsunternehmen A bezieht die D Beratungs- und Datenverarbeitungsleistungen, die sowohl den hoheitlichen als auch ihren unternehmerischen Bereich betreffen.
Für D stellt sich die Frage, ob hinsichtlich der Leistungsbezüge anteilig (bezogen auf den unternehmerischen Verwertungsanteil) oder aber vollumfänglich von einer Ortsverlagerung nach Deutschland auszugehen ist und dementsprechend auch anteilig oder aber vollumfänglich die Steuerschuldnerschaft nach § 13b Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 S. 1 UStG übergeht.
Rz. 47
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Während zur "alten" Rechtslage – also bis zum 31.12.2009 – Abschn. 38 Abs. 1 S. 3 Nr. 3 S. 3 UStR 2008 derartige "Mischbezüge" als vollumfänglich für den unternehmerischen Bereich bezogen ansieht, musste D nach den ersten Ausführungen des BMF zur neuen Rechtslage (Schreiben vom 04.09.2009, Az: IV B 9 – S 7117/08/10001, 2009/0580334, BStBl I 2009, 1005, Rz. 19) zunächst von einer Aufteilung ausgehen. Andererseits legte das BMF-Schreiben (a. a. O., Beispiel in Rz. 16) die Vermutung nahe, D könne durch Leistungsbezug unter ihrer USt-IdNr. eine vollumfängliche Besteuerungsverlagerung nach Deutschland erzielen. In letzterem Sinne war die Ergänzung der damaligen Rz. 14 durch das BMF-Schreiben vom 08.12.2009 (BStBl I 2009, 1612) und ist nunmehr Abschn. 3a.2. Abs. 8 S. 3 UStAE zu verstehen.
Rz. 48
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Im Beispiel unterliegen die Beratungs- sowie Datenverarbeitungsleistungen mithin vollumfänglich der deutschen Umsatzbesteuerung und es kommt wie schon bisher – vgl. § 13b Abs. 5 S. 6 UStG – vollumfänglich zu einer Übertragung der Steuerschuldnerschaft auf D.
HINWEIS
Die Klarstellung betrifft in gleicher Weise auch privatrechtliche Leistungsempfänger mit "Mischbezügen" – z. B. die "gemischte Holding" oder Vereine mit ideellen und unternehmerischen Betätigungsbereichen.
Trotz der Klarstellung dürfte es aber – was mit Nieskoven (GStB 2010, 59) eigentlich sinnwidrig ist – dabeibleiben, dass für die sich nur teilweise unternehmerisch betätigenden juristischen Personen hinsichtlich ihrer ausschließlich den nichtunternehmerischen Bereich betreffenden Leistungsbezüge
zur Anwendung kommen.