3.4.7.1 Grundsätzliches
Rz. 243
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Der Unternehmer ist nach § 14 Abs. 2 und § 14a UStG berechtigt und ggf. verpflichtet, über Leistungen (Lieferungen, sonstige Leistungen und ggf. Teilleistungen), die nach dem 30.06.2020 ausgeführt werden, Rechnungen zu erteilen, in denen die USt mit den nach dem 30.06.2020 und vor dem 01.01.2021 befristet geltenden USt-Sätzen von 16 Prozent bzw. 5 Prozent ausgewiesen ist. Das gilt auch, wenn die Verträge über diese Leistungen vor dem 01.07.2020 geschlossen worden sind und dabei von den bis dahin geltenden USt-Sätzen (19 Prozent bzw. 7 Prozent) ausgegangen worden ist. Aus der Regelung über den Steuerausweis folgt aber nicht, dass die Unternehmer verpflichtet sind, bei der Abrechnung der vor dem 01.07.2020 vereinbarten Leistungen die Preise entsprechend der nach dem 30.06.2020 und vor dem 01.01.2021 befristet eingetretenen umsatzsteuerlichen Minderbelastung zu senken. Es handelt sich dabei vielmehr um eine besondere zivilrechtliche Frage, deren Beantwortung von der jeweiligen Vertrags- und Rechtslage abhängt (Rz. 13 des BMF-Schreibens).
3.4.7.2 Berechnung der Umsatzsteuer gegenüber dem Leistungsempfänger bei gesetzlich vorgeschriebenen Entgelten
Rz. 244
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Für bestimmte Leistungsbereiche sind Entgelte (Vergütungen, Gebühren, Honorare usw.) vorgeschrieben, die entsprechend dem umsatzsteuerrechtlichen Entgeltsbegriff die USt für die Leistungen nicht einschließen. Derartige Entgeltsregelungen enthalten insbesondere
Soweit die Unternehmer in diesen Fällen berechtigt sind, die für die jeweilige Leistung geschuldete USt zusätzlich zu dem vorgeschriebenen Entgelt zu berechnen, haben sie für ihre nach dem 30.06.2020 und vor dem 01.01.2021 ausgeführten Leistungen ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der vertraglichen Vereinbarung die USt laut dem nach dem 30.06.2020 und vor dem 01.01.2021 geltenden USt-Satz von 16 Prozent dem Entgelt hinzuzurechnen (Rz. 14 des BMF-Schreibens; vgl. auch Abschn. 29.1 Abs. 5 UStAE).
3.4.7.3 Ansprüche auf Ausgleich der umsatzsteuerlichen Minderbelastung (§ 29 Abs. 2 UStG)
Rz. 245
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Nach § 29 Abs. 2 UStG kann der eine Vertragsteil von dem anderen Vertragsteil einen Ausgleich verlangen, wenn er eine Leistung nach dem 30.06.2020 ausführt. Eine der Voraussetzungen für den Ausgleichsanspruch ist, dass die Leistung auf einem Vertrag beruht, der vor dem 01.03.2020 geschlossen worden ist. Die Vertragspartner dürfen außerdem nichts anderes vereinbart haben (z. B. dass Ausgleichsansprüche im Falle einer Anhebung oder Absenkung des USt-Satzes ausgeschlossen sind, Rz. 15 des BMF-Schreibens).
Nach § 29 UStG verpflichten USt-Änderungen (Erhöhungen oder Senkungen) grundsätzlich zu einer Anpassung der Vertragsvereinbarungen, wenn diese länger als vier Monate vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung vereinbart worden sind.
Beratungskonsequenzen: Die USt-Senkung ist am 01.07.2020 in Kraft getreten; erfasst werden damit Vertragsvereinbarungen vor dem 01.03.2020.
Der Gesetzgeber unterstellt damit, dass eine Steuersatzänderung mindestens vier Monate vor deren Inkrafttreten in der Öffentlichkeit so intensiv diskutiert wird, dass die Parteien sich auf die geplanten Änderungen einstellen können. An Ausnahmesituationen wie die Corona-Pandemie hat niemand gedacht, sodass nach § 29 UStG Vereinbarungen, die im Februar 2020 oder früher getroffen wurden und die keine Regelung für den Fall der Steuersatzänderung vorsahen, anzupassen sind:
- Für Vertragsvereinbarungen, die im März 2020 oder später getroffen wurden, ergibt sich aus § 29 UStG kein gesetzlicher Anpassungsanspruch.
- Es ist aber nicht ausgeschlossen, dass die Gerichte einen Anspruch auf Anpassung unabhängig von der Regelung des § 29 UStG aus Treu und Glauben bejahen werden.
Beratungskonsequenzen: Sollten Sie in einem solchen Fall auf eine Anpassung angesprochen werden, ist es grundsätzlich empfehlenswert – schon um die Kunden nicht unnötig zu verärgern –, eine Anpassung vorzunehmen (Christ, www.stb-web.de, Newsletter vom 25.06.2020).