Viktor Emanuel Gottschlich
Rz. 22
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Umfasst die Lieferung auch die Installation oder Montage in Form einer Werklieferung ("installed or assembled goods"), ist der Ort der Lieferung im Vereinigten Königreich, wenn die Waren an einen Ort im Vereinigten Königreich gelangen und dort die Installation oder Montage erfolgt, VATA 1994, Section 7(3). Umgekehrt ist der Ort der Lieferung außerhalb des Vereinigten Königreichs, wenn die Waren an einen Ort außerhalb des Vereinigten Königreichs gelangen und dort die Installation oder Montage erfolgt. Eine Werklieferung kann gegeben sein, obwohl das vertraglich vereinbarte Element der Installation oder Montage relativ zum Lieferelement unbedeutend erscheinen mag. Entscheidend ist, dass der Lieferant verpflichtet ist, die Waren als Teil der Lieferung für den Empfänger zu installieren oder zu montieren. Werden das Lieferelement und das Element der Installation oder Montage durch getrennte Verträge künstlich aufgespalten, kann dennoch eine Werklieferung gegeben sein. Im Einzelfall können sich Abgrenzungsprobleme zur grundstücksbezogenen Werkleistung ergeben, vgl. Rz. 48 f. Liegt der Ort der Lieferung im Vereinigten Königreich, besteht für den liefernden Unternehmer grundsätzlich ein Registrierungsgrund zur Umsatzsteuer im Vereinigten Königreich.
Rz. 23
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Seit dem Ende der Brexit-Übergangsphase am 01.01.2021 erstreckt sich der Anwendungsbereich einer Vereinfachungsregelung nur noch auf Werklieferungen in Nordirland und kann in Anspruch genommen werden, wenn i. R. d. Werklieferung
- ausschließlich Waren aus der EU nach Nordirland verbracht werden,
- der Empfänger im Vereinigten Königreich zur Umsatzsteuer registriert ist und mit seiner USt-IdNr. mit dem Länderpräfix "XI" auftritt,
- der liefernde Unternehmer in einem EU-Mitgliedstaat zur Umsatzsteuer registriert ist und
- der liefernde Unternehmer sich nicht aus anderen Gründen im Vereinigten Königreich zur Umsatzsteuer registrieren muss.
Im Rahmen dieser Vereinfachungsregelung wird anstelle einer Werklieferung ein i. g. Erwerb des Empfängers fingiert. Den liefernden Unternehmer treffen insoweit keine umsatzsteuerlichen Pflichten im Vereinigten Königreich. Er muss HMRC für jeden Empfänger gesondert mitteilen, dass er die Vereinfachungsregelung in Anspruch nimmt, und er muss den Empfängern die von HMRC ausgestellte Bescheinigung zukommen lassen und eine Rechnung binnen 15 Tagen nach dem Tag stellen, der nach den allgemeinen Regelungen der Besteuerungszeitpunkt wäre. Die Mitteilung muss schriftlich an "HM Revenue and Customs – VAT Written Enquiries, 123 St. Vincent Street, Glasgow City, Glasgow, G2 5EA, Vereinigtes Königreich" erfolgen und muss
- Namen, Anschrift und USt-IdNr. (mit Länderpräfix eines EU-Mitgliedstaates) des liefernden Unternehmers,
- Namen, Anschrift und USt-IdNr. (mit dem Länderpräfix "XI") des Empfängers und
- das Datum, an dem der Liefernde mit der Installation oder Montage der Waren begonnen hat oder beginnen wird, beinhalten.
Rz. 24
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Eine weitere Vereinfachungsregelung besteht für Werklieferungen, wenn die Gegenstände in das Vereinigte Königreich eingeführt werden. Aus Vereinfachungsgründen behandelt HMRC den Ort der Lieferung als außerhalb des Vereinigten Königreichs liegend, wenn
- es sich um eine einmalige Lieferung ("one-off") handelt,
- die Waren durch den Empfänger aus einem Staat, der kein EU-Mitgliedstaat ist, in das Vereinigte Königreich eingeführt werden und
- der Empfänger den vollen geschuldeten Auftragswert, einschließlich des Entgelts für die Installations- oder Montagearbeiten, i. R. d. Zollanmeldung erklärt.