3.6.3.4.1 Umsätze vor dem 30.06.2013
Rz. 79
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Hier kommen die Auffangtatbestände der
zur Anwendung (Einführungsschreiben des BMF vom 04.09.2009, Az: IV B 9 – S 7117/08/10001, 2009/0580334, BStBl I 2009, 1005, Rz. 38).
Rz. 80
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Insbesondere die Wirtschaft Österreichs begrüßt die Neuregelung im B2B-Bereich. Derzeit berechtigt ein Kfz-Leasing österreichischer Unternehmer von deutschen Händlern in Deutschland zur Vorsteuervergütung. Da das österreichische Umsatzsteuerrecht aber insoweit keine Vorsteuerentlastung vorsieht, besteuert Österreich die Kfz-Nutzung i. R. d. Eigenverbrauchsbesteuerung. Nur durch diese Ausnahmeregelung war es bisher möglich, österreichische Unternehmen davon abzuhalten, Autos in Deutschland zu leasen und so immerhin jährlich ca. 400 Mio. EUR Steuereinnahmen für Österreich zu sichern, die ansonsten nach Deutschland hätten abwandern können. Österreich darf die Ausnahmeregelung bis Ende 2009 beibehalten; ab Inkrafttreten des Mehrwertsteuerpakets 2010 würde die Regelung gegen die dann gültigen EU-Vorgaben verstoßen. Dann allerdings wird die MwSt – auch beim Leasing über eine deutsche Bank – am Ort der Nutzung des Autos und damit in Österreich fällig sein.
HINWEIS
Leasingverträge deutscher Leasinggeber mit ausländische Unternehmenskunden (Leasingnehmern) waren an die Neuregelung anzupassen:
- Leasingraten für vor dem 01.01.2010 endende Leasingzeiträume: Abrechnung brutto mit deutscher USt;
- Leasingraten für nach dem 31.12.2009 endende Leasingzeiträume: Abrechnung netto ohne deutsche USt.
Rz. 81
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Für Privatkunden blieb "alles beim Alten": Abrechnung brutto mit USt.
3.6.3.4.2 Umsätze nach dem 29.06.2013
Rz. 82
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Vgl. Abschn. 3a.5. Abs. 7 ff. UStAE und das BMF vom 12.09.2013 (BStBl I 2013, 1176). Durch Art. 10 Nr. 2 Buchst. b AmtshilfeRLUmsG wurde der Leistungsort bei der langfristigen Vermietung von Beförderungsmitteln an Nichtunternehmer in § 3a Abs. 3 Nr. 2 UStG an Art. 56 Abs. 2 MwStSystRL angepasst. Der Leistungsort befindet sich danach an dem Ort, an dem der Empfänger seinen Wohnsitz oder Sitz hat. Handelt es sich bei dem Beförderungsmittel um ein Sportboot, wird die Vermietungsleistung an dem Ort ausgeführt, an dem das Sportboot dem Empfänger tatsächlich zur Verfügung gestellt wird, wenn sich auch der Sitz, die Geschäftsleitung oder eine Betriebsstätte des Unternehmers, von wo aus diese Leistung tatsächlich erbracht wird, an diesem Ort befindet. Dadurch soll insoweit eine Besteuerung am Verbrauchsort erreicht werden. Beispiel: Anwendungszeitraum und Übergangsregel.
Rz. 83
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Neuregelung ist auf nach dem 29.06.2013 ausgeführte Umsätze anzuwenden (Art. 31 Abs. 1 AmtshilfeRLUmsG). Ist die Festlegung des Leistungsortes bei der langfristigen Vermietung von Beförderungsmitteln an Nichtunternehmer (§ 3a Abs. 3 Nr. 2 S. 3 und 4 UStG) aufgrund des Rechts eines anderen Mitgliedstaates für nach dem 31.12.2012 und vor dem 30.06.2013 inhaltlich entsprechend der Regelung in § 3a Abs. 3 Nr. 2 S. 3 und 4 UStG in der Fassung von Art. 10 Nr. 2 Buchst. b AmtshilfeRLUmsG vorgenommen worden, ist es nicht zu beanstanden, wenn dieser Ortsregelung gefolgt wird (BMF vom 12.09.2013, BStBl I 2013, 1176).