Viktor Emanuel Gottschlich
Rz. 27
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Ist ein Online-Marktplatz an der Lieferung beteiligt, greifen seit dem 01.01.2021 Sonderregeln. Ein Online-Marktplatz ("online marketplace") ist jede Webseite oder anderes Medium, mit dem Informationen über das Internet zugänglich gemacht werden und der den Verkauf von Waren durch andere Personen als den Betreiber ermöglicht. Unerheblich ist, ob der Betreiber ebenfalls Waren über den Online-Marktplatz verkauft, vgl. VATA 1994, Section 95A. Die Beteiligung eines Online-Marktplatzes setzt voraus, dass der Betreiber der Webseite oder eines anderen Mediums
- in irgendeiner Weise die Bedingungen für die Lieferung von Waren an den Kunden festlegt,
- in irgendeiner Weise an der Autorisierung oder Erleichterung der Zahlungen des Kunden beteiligt ist und
- am Bestellprozess oder der Lieferung der Waren beteiligt ist.
Rz. 28
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Da die Regelungen zum Online-Marktplatz nur anwendbar sind, wenn Betreiber und Nutzer des Online-Marktplatzes verschieden sind, greifen sie nicht, wenn der Lieferer Waren über seinen eigenen Online-Shop o. Ä. verkauft. Kein Online-Marktplatz ist gegeben, wenn der Betreiber einer Webseite oder eines anderen Mediums
lediglich die Waren bewirbt oder auflistet,
lediglich die Zahlungen für die Lieferung von Waren an den Kunden abwickelt oder
lediglich Kunden zu anderen Webseiten oder anderen Medien weiterleitet und nicht weiter am Verkauf auf der anderen Webseite oder dem anderen Medium beteiligt ist.
Rz. 29
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Für Nordirland gelten modifizierte Sonderregelungen, vgl. VATA 1994, Schedule 9ZC.
3.7.1 Waren befinden sich im Vereinigten Königreich
Rz. 30
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich nur auf Großbritannien. Befinden sich die Waren im Zeitpunkt des Verkaufs im Vereinigten Königreich, greifen Sonderregelungen bei der Beteiligung von Online-Marktplätzen. Die Sonderregelungen finden Anwendung, wenn
ein Unternehmer im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit Waren an eine andere Person liefert,
der Unternehmer nicht im Vereinigten Königreich ansässig ist,
sich die Waren im Zeitpunkt des Verkaufs im Vereinigten Königreich befinden,
ein Online-Marktplatz am Verkauf beteiligt ist und
der Empfänger ein Nicht-Unternehmer oder ein Unternehmer ist, der seine britische USt-IdNr. nicht offengelegt hat, vgl. VATA 1994, Section 5A(1)(c)(ii), (1A).
Rz. 31
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Es wird dann eine Lieferung des liefernden Unternehmers an den Betreiber ("operator") des Online-Marktplatzes und eine weitere Lieferung des Betreibers des Online-Marktplatzes an den Empfänger fingiert, vgl. VATA 1994, Section 5A(1)(c)(ii), (2). Der Ort der fingierten Lieferungen ist im Vereinigten Königreich. Die erste fingierte Lieferung des liefernden Unternehmers an den Betreiber des Online-Marktplatzes unterliegt dem Nullprozentsteuersatz, während die zweite fingierte Lieferung des Betreibers des Online-Marktplatzes an den Nicht-Unternehmer dem regulär geltenden Steuersatz unterliegt. Der liefernde Unternehmer muss dem Betreiber des Online-Marktplatzes für seine fingierte Lieferung keine Rechnung ausstellen.
3.7.2 Waren befinden sich außerhalb des Vereinigten Königreichs
Rz. 32
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich nur auf Großbritannien. Befinden sich die Waren im Zeitpunkt des Verkaufs außerhalb des Vereinigten Königreichs, greifen Sonderregelungen zur Beteiligung von Online-Marktplätzen und zu Einfuhren bis zu 135 GBP ineinander. Der Ort der Lieferung liegt außerhalb des Vereinigten Königreichs, wenn
- ein Unternehmer im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit Waren an eine andere Person liefert und diese in Großbritannien einführt,
- sich die Waren im Zeitpunkt des Verkaufs außerhalb des Vereinigten Königreichs befinden,
- der Nettowarenwert der Sendung bis zu 135 GBP beträgt,
- die Waren keiner Verbrauchsteuer unterliegen,
- Einfuhrumsatzsteuer nicht durch einen Postdienstleister, der nicht im Vereinigten Königreich ansässig ist, aufgrund eines besonderen Verfahrens abgeführt werden muss und
- ein Online-Marktplatz beteiligt ist, vgl. VATA 1994, Sections 5A, 7(5A).
Rz. 33
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Ist ein Online-Marktplatz beteiligt, wird eine erste Lieferung des liefernden Unternehmers an den Betreiber des Online-Marktplatzes fingiert – dies ist die eigentliche Voraussetzung der vorgenannten Ortsregelung – und es wird eine zweite Lieferung des Online-Marktplatzes an den Empfänger fingiert, vgl. VATA 1994, Section 5A(1)(c)(i), (2), (3). Der Ort der ersten fingierten Lieferung des liefernden Unternehmers an den Betreiber des Online-Marktplatzes ist aufgrund der o. g. Ortsregelung außerhalb des Vereinigten Königreichs. Der Ort der zweiten fingierten Lieferung des Betreibers des Online-Marktplatzes an den Empfänger ist aufgrund der Sonderregelung zu Einfuhren bis zu 135 GBP im Vereinigten Königreich. Ist der Empfänger im Vereinigten Königreich zur Umsatzsteuer registriert, greift davon abweichend das Reverse-Charge-Verfahren für Lieferungen, vgl. Rz. 25. Den liefernden Unternehmer treffen insoweit keine umsatzsteuerlichen Pflichten im Verei...