Rz. 175
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
§ 3 Abs. 10 UStG stellt ob des wirtschaftlichen Hintergrunds einen Sachverhalt der Werkleistung gleich, der eigentlich eine Lieferung und eine Gegenlieferung und damit einen Tausch Gegenstand hat (sog. Umtauschmüllerei):
Ein Landwirt lässt Getreide mahlen; um nicht warten zu müssen, bekommt er bei Anlieferung des Getreides sofort die entsprechende Menge Mehl und Mahlrückstände gegen Zahlung des Mahllohns (BFH, BStBl III 1963, 444).
Rz. 176
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
§ 3 Abs. 10 UStG setzt voraus, dass der Unternehmer, der das Fertigprodukt herstellt, die Verarbeitung selbst vornimmt. Nimmt er Getreide vom Landwirt entgegen und gibt diesem Mehl dafür, das er selbst bei einer fremden Mühe hat mahlen lassen, müssen
- der Landwirt den Wert des Getreides und
- der Unternehmer den Wert des Mehls
nach den Grundsätzen des § 3 Abs. 12 UStG (vgl. dazu Rz. 213 ff.) versteuern, auch wenn zwischen ihnen nur die Zahlung des Mahllohns durch den Landwirt vereinbart ist (BFH vom 10.09.1959, Az: V R 32/57 U, BStBl III 1959, 435).
Rz. 177
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Hin- und Rückgabe müssen auch mengenmäßige einander entsprechen; ansonsten gelten bezüglich der Differenzen die Grundsätze der Gehaltslieferung (Leonard in Bunjes, 10. Aufl. 2011 [= Vorauflage], § 3 Rz. 112; zur Gehaltslieferung vgl. Rz. 69 ff.).
Rz. 178
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Der zurückgegebene Gegenstand muss der Art nach aus dem hingegebenen Gegenstand hergestellt sein. Wer gegen die Hingabe von Roggen eine entsprechende Menge Gerstenschrot liefert, kann den Umfang des Umsatzes nicht auf den Mahllohn beschränken; es liegt vielmehr ein Tauschgeschäft vor (Leonard, a. a. O.). Letzteres hat der BFH auch für den Fall angenommen, dass ein Elektrizitätswerk Strom, den es mithilfe von Dampf herstellt gestellt hat, gegen Dampflieferungen abgibt, weil der Dampf als Substanz nicht im Strom enthalten sei (BFH vom 07.03.1957, Az: VR 173/56 U, BStBl III 1957, 199); diese Auffassung stellt Leonard (a. a. O.) zu Recht infrage.
Rz. 179
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Noch ungeklärt ist die Vereinbarkeit des § 3 Abs. 10 UStG mit der MwStSystRL, da diese keine entsprechende Sonderregel vorsieht.