3.7.2.2.1 Die Verwaltungsauffassung
Rz. 90
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Das BMF erläutert seine Rechtsauffassung im Wesentlichen in Abschn. 3a.6. Abs. 2–7 UStAE. Zum Leistungsort beim Verkauf von Eintrittskarten für Veranstaltungen durch einen anderen Unternehmer als den Veranstalter vgl. BMF vom 10.06.2013 (BStBl I 2013, 780) sowie Bader/Sodenkamp (NWB 2013, 2859).
3.7.2.2.2 Beratungskonsequenzen aus der Verwaltungsauffassung
Rz. 91
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Bis zum 31.12.2010 ist § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a UStG eine der wenigen Leistungen, auf die die B2B-Regel des § 3a Abs. 2 UStG keine Anwendung findet. Leistungsort war grundsätzlich der Ort, an dem der leistende Unternehmer die Leistung tatsächlich erbringt. Die Regelung galt unabhängig davon, ob der Leistungsempfänger ein Unternehmer oder ein Nichtunternehmer ist (vgl. Voraufl. zu diesem Buch (3. Aufl. 2011), Kap. 3.7.2.1).
Rz. 92
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Das Jahressteuergesetz 2010 (BGBl I 2010, 1768; BStBl I 2010, 1394) hat m. W. v. 01.01.2011 in § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a UStG die aufgrund des Mehrwertsteuerpakets (vgl. Rz. 13) erforderlichen weiteren Anpassungen vorgenommen. § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a UStG beschränkt sich nunmehr auf Leistungen an Nichtunternehmer (vgl. Abschn. 3a.6. Abs. 2 S. 1 UStAE). Es handelt sich um die Umsetzung verbindlichen EU-Rechts.
Rz. 93
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Bei Leistungen an Unternehmer für deren unternehmerischen Bereich und diesen gleichgestellte nicht unternehmerisch tätige juristische Personen, denen eine USt-IdNr. erteilt worden ist, richtet sich der Leistungsort grundsätzlich nach § 3a Abs. 2 UStG (Sitz oder Betriebsstätte des Leistungsempfängers).
Die "Söhne Mannheims" treten für einen österreichischen Veranstalter V in Amsterdam (NL) auf.
Lösung:
Bis zum 31.12.2010 war der Tätigkeitsort (= Auftrittsort Amsterdam) maßgebend. Mithin ist zu prüfen, ob die Niederlande eine Reverse-Charge-Regelung haben und – wenn ja – welche Rechtsfolgen sich daraus ergeben.
Seit dem 01.01.2011 ist der Leistungsort gem. § 3a Abs. 2 UStG der Sitzort des V in Österreich. Die Band rechnet netto ab; die Steuerschuld geht auf V über.
HINWEIS
Die Gesetzesänderung ist zu begrüßen. Für die Leistungserbringung im zwischenunternehmerischen Bereich entfällt fortan die in der Praxis oft zu Schwierigkeiten führende Abgrenzung zwischen wissenschaftlichen Leistungen und Beratungsleistungen (vgl. Abschn. 3a.6. Abs. 5 UStAE).
Rz. 94
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Bei Eintrittsberechtigungen zu kulturellen, künstlerischen, wissenschaftlichen, unterrichtenden, sportlichen, unterhaltenden oder ähnlichen Veranstaltungen bleibt es bei der bisherigen Regelung, d. h. diese Leistungen werden an dem Ort besteuert, an dem die Veranstaltung tatsächlich stattfindet, unabhängig davon, ob der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist oder eine Privatperson. Deshalb wurde eine neue Nr. 5 in § 3a Abs. 3 UStG eingefügt (vgl. Rz. 125 ff.).
Zum Sonderproblem Messen und Ausstellungen vgl. Rz. 95 ff.