Rz. 97

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Grundsätzlich gelten die Ausführungen zu den kulturellen, künstlerischen, wissenschaftlichen, sportlichen u. ä. Leistungen (vgl. Rz. 89 ff.) entsprechend.

 

Rz. 98

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Besonderheiten ergeben sich nunmehr daraus, dass die Veranstalter gegenüber den Ausstellern Leistungspakete erbringen, innerhalb derer es theoretisch eigentlich zu differenzieren gilt (vgl. Abschn. 3a.4. Abs. 1 und Abs. 2 UStAE) – was aber in der Praxis nicht möglich ist:

 
Praxis-Beispiel

Die Messe Frankfurt GmbH erbringt für einen italienischen Aussteller im Rahmen eines "Rundum-Sorglos-Pakets" anlässlich der Frankfurter Buchmesse eine Vielzahl von Leistungen.

Lösung:

Bis zum 31.12.2010 ist der Leistungsort aller Leistungen auf jeden Fall Frankfurt. Das genaue Zusammenspiel von § 3a Abs. 3 Nr. 1 und. Nr. 3 Buchst. a UStG kann ungeklärt bleiben. Leistungsort ist auf jeden Fall Frankfurt; der Veranstalter rechnet gegenüber dem Aussteller brutto ab.

Ab dem 01.01.2011 war zunächst zu differenzieren:

  • Die Grundstücksleistung war weiterhin brutto abzurechnen.
  • Die Eventleistung war als B2B-Leistung netto abzurechnen.
 

Rz. 99

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Um diese praxisferne Lösung zu vermeiden, haben sich die Interessenverbände der Veranstalter beim BMF für eine Vereinfachungsregel eingesetzt. Dies mit Erfolg! In Abschn. 3a.4. Abs. 2 UStAE heißt es jetzt (Hinweis: Hervorhebungen im Fettdruck vom Verfasser):

"... 3Handelt es sich um eine einheitliche Leistung – sog. Veranstaltungsleistung – (vgl. Abschnitt 3.10 und EuGH-Urteil vom 09.03.2006, C-114/05, EuGHE I S. 2427), bestimmt sich der Ort dieser sonstigen Leistung nach § 3a Abs. 2 UStG, wenn der Leistungsempfänger ein Leistungsempfänger im Sinne des § 3a Abs. 2 UStG ist (siehe Abschnitt 3a.2 Abs. 1); zum Leistungsort bei Veranstaltungsleistungen im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen, wenn die Veranstaltungsleistung ausschließlich im Drittlandsgebiet genutzt oder ausgewertet wird, vgl. Abschnitt 3a.14 Abs. 5. 4Ist in derartigen Fällen der Leistungsempfänger ein Nichtunternehmer (siehe Abschnitt 3a.1 Abs. 1), richtet sich der Leistungsort nach § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a UStG. 5Eine Veranstaltungsleistung im Sinne von Satz 3 kann dann angenommen werden, wenn neben der Überlassung von Standflächen zumindest noch drei weitere Leistungen der in Satz 2 genannten Leistungen vertraglich vereinbart worden sind und auch tatsächlich erbracht werden. 6Werden nachträglich die Erbringung einer weiteren Leistung oder mehrerer weiterer Leistungen zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber vereinbart, gilt dies als Vertragsergänzung und wird in die Beurteilung für das Vorliegen einer Veranstaltungsleistung einbezogen."

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Zur flankierenden Übergangsregel vgl. BMF vom 04.02.2011 (BStBl I 2011, 162).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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