Rz. 180
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Art. 5 Nr. 3 Buchst. a StÄndG 2003 vom 15.12.2003 (BGBl I 2003, 2645; BStBl I 2003, 710) hat § 3 Abs. 11 UStG m. W. v. 01.01.2004 (Art. 25 Abs. 4 StÄndG 2003) neu gefasst.
3.8.1 Regelung bis zum 31.12.2003: Besorgungsleistung
Rz. 181
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§ 3 Abs. 11 UStG in der bis zum 31.12.2003 geltenden Fassung regelt, dass im Falle der Besorgung einer sonstigen Leistung durch einen Unternehmer für Rechnung eines anderen Unternehmers die für die besorgte Leistung geltenden Vorschriften auf die Besorgungsleistung entsprechend anzuwenden sind.
Rz. 182
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Der Umfang der Regelung war auf die Fälle beschränkt, in denen ein von einem Auftraggeber bei der Beschaffung einer sonstigen Leistung eingeschalteter Unternehmer (Auftragnehmer) für Rechnung des Auftraggebers im eigenen Namen eine sonstige Leistung durch einen Dritten erbringen lässt (sog. Leistungseinkauf).
Rz. 183
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Die Sachverhalte des sog. Leistungsverkaufs, in denen ein von einem Auftraggeber bei der Erbringung einer sonstigen Leistung eingeschalteter Unternehmer (Auftragnehmer) für Rechnung des Auftraggebers im eigenen Namen eine sonstige Leistung an einen Dritten erbringt, wurden bisher nach den allgemeinen umsatzsteuerrechtlichen Grundsätzen beurteilt: Der Unternehmer (Auftragnehmer) erbringt gegenüber dem Auftraggeber eine Geschäftsbesorgungsleistung und gegenüber dem Dritten eine sonstige Leistung (die besorgte Leistung).
Rz. 184
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Das führte dazu, dass insbesondere bei der Vermietung von Ferienwohnungen über eine Vermietungsgesellschaft oftmals der Vorsteuerabzug versagt wurde (Serafini, GStB 2002, 185).
A hat – ebenso wie zahlreiche weitere Investoren – in einer Ferienanlage ein Ferienhaus mit Umsatzsteuerausweis erworben. Die Vermietung der Ferienhäuser erfolgt durch eine von den Eigentümern gegründete GbR im eigenen Namen, aber für Rechnung des jeweiligen Eigentümers. Die GbR erhält für ihre Leistungen von den Eigentümern ein kostendeckendes Entgelt, das sie von den für Rechnung des Eigentümers vereinnahmten Mieten abzieht.
Nach bisheriger Auffassung der Finanzverwaltung hat die GbR eine nach § 4 Nr. 12a S. 2 UStG umsatzsteuerpflichtige Vermietungsleistung an den Mieter erbracht und daneben eine ebenfalls steuerpflichtige Dienstleistung an A. Dieser selbst erbringt jedoch keine Leistungen – weder an die GbR noch an die Mieter. Da A die bezogenen Eingangsleistungen nicht zur Ausführung von Umsätzen verwendet hat, war ihm wegen fehlender Unternehmereigenschaft der Vorsteuerabzug aus seinem Gebäudeerwerb sowie aus den Dienstleistungen der GbR untersagt.
3.8.2 Regelung seit 01.01.2004: Dienstleistungskommission
Rz. 185
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§ 3 Abs. 11 UStG in der seit dem 01.01.2004 geltenden Fassung regelt für die Fälle, in denen ein Unternehmer (Auftragnehmer) in die Erbringung einer sonstigen Leistung eingeschaltet wird und dabei im eigenen Namen und für fremde Rechnung handelt, dass diese Leistung als an ihn und von ihm erbracht gilt. Die sog. Leistungseinkaufs- und Leistungsverkaufskommission werden nunmehr gleich behandelt, also unabhängig davon, ob das Erbringen oder das Beschaffen einer sonstigen Leistung in Auftrag gegeben wird. Die Vorschrift fingiert dabei eine Leistungskette. Sie behandelt den Auftragnehmer i. R. d. Dienstleistungskommission als Leistungsempfänger und zugleich Leistenden (vgl. Abschn. 3.15. Abs. 1 und 2 UStAE). Bezüglich des sog. Leistungseinkaufs führt dies zu keiner Änderung in der Leistungskette:
Rz. 186
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Im Fall des sog. Leistungsverkaufs führt die Fiktion dagegen in der Leistungsbeziehung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer zu einer Umkehr der Leistungsrichtung im Vergleich zum bisherigen Recht:
Rz. 187
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Die beiden Leistungen, d. h. die an den Auftragnehmer erbrachte und die von ihm ausgeführte Leistung, werden bezüglich ihres Leistungsinhalts gleich behandelt. Die Leistungen werden zum selben Zeitpunkt erbracht.
Rz. 188
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Im Beispiel unter Rz. 175 führt die Einführung der Dienstleistungskommission und der fingierten Leistungskette nunmehr zum Vorsteuerabzug des A.
Rz. 189
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Im Übrigen ist jede der beiden Leistungen unter Berücksichtigung der Leistungsbeziehung gesondert für sich nach den allgemeinen Regeln des UStG zu beurteilen. Personenbezogene Merkmale der an der Leistungskette Beteiligten sind weiterhin für jede Leistung innerhalb einer Dienstleistungskommission gesondert in die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung einzubeziehen. Dies kann z. B. für die Anwendung von Steuerbefreiungsvorschriften von Bedeutung sein (vgl. z. B. § 4 Nr. 19 Buchst. a UStG) oder für die Bestimmung des Orts der sonstigen Leistung, wenn er davon abhängig ist, ob die Leistung an einen Unternehmer oder einen Nichtunternehmer erbracht wird. Die Steuer kann nach § 13 UStG für die jeweilige Leistung zu unterschiedlichen Zeitpunkten entstehen (z. B. wenn der Auftraggeber der Leistung die Steuer nach vereinbarten und der Auftragnehme...